110. Im Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens führte die Antragstellerin dazu Folgendes aus: Die Sanktionen gegen sogenannte Einzelpersonen für Verstösse gegen den jeweiligen Art. 2 würden sowohl im Doping-Statut 2009 als auch im Doping-Statut 2015 als auch im Doping-Staut 2021 unter dem jeweiligen Art. 10 abgehandelt. Nach Art. 10.3.2 Doping-Statut 2009 könne für Verstösse gegen Art. 2.7 oder Art. 2.8 eine Sperre von mindestens vier Jahren und höchstens eine lebenslange Sperre verhängt werden.