107. Zweitens erfülle der Sachverhalt die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als jeweils einen durch die angeschuldigte Person begangenen Verstoss gegen Artikel 2.6.1 Doping- Statut 2015 und Artikel 2.6.2 Doping-Statut 2015 wegen des Besitzes von Testosteron in der Form von Testoviron am 29. Januar 2018.