106. Der Sachverhalt erfülle erstens die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als durch angeschuldigte Person begangene, mehrfache Verstösse gegen jeweils Artikel 2.2 Doping- Statut 2009 und Doping-Statut 2015 wegen wiederholter Anwendung von Testosteron mindestens 2017 und 2018 sowie von Wachstumsfaktoren in der Form von TB 1'000 und Erythropoetin in der Form von Eprex zwischen 2014 und mindestens Ende 2020.