102. Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Antragstellerin unter Verweis auf ihre bisherigen Eingaben zu den Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen sodann Ausführungen wie folgt: "Art. 2.2 Doping-Statut 2009 und 2015: wiederholte Anwendung von Testosteron in 2017/18; Wachstumshormone zwischen 2014 bis Ende 2020. […]. Zu Art. 2.2 Doping-Statut 2009 und 2015: es handle sich um objektive Normverstösse. Es sei