101. Im Antrag auf Eröffnung führte die Antragstellerin sodann aus, der geschilderte Sachverhalt erfülle für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als durch die angeschuldigte Person begangene Verstösse gegen die Art. 2.2, 2.6, 2.7 und/oder 2.8 Doping-Statut 2009. Weiter erfülle der geschilderte Sachverhalt für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31.Dezember 2020 die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als durch die angeschuldigte Person begangene Verstösse gegen die Art. 2.2, 2.6, 2.7, 2.8 und/oder 2.9 Doping-Statut