100. Schliesslich brachte SSI in Bezug auf den "strafrechtlich erstellte[n] Sachverhalt" vor, dass gemäss Art. 3.2.3 Doping-Statut 2009 der Sachverhalt, der durch den rechtskräftigen Entscheid eines Gerichts festgestellt worden sei, als unwiderlegbarer Beweis gegen die angeschuldigte Person gelte. Laut jeweils Art. 3.2.4 Doping-Statut 2015 und Doping-Statut 2021 sei der durch ein Gericht oder eine staatliche Aufsichtsbehörde rechtskräftig festgestellte Sachverhalt für das Gericht und SSI verbindlich. 4. Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen