94. Der Sachverhalt erstrecke sich über einen Zeitraum zwischen mindestens dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2020. Sämtliche Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 seien an letzterem Datum noch nicht verjährt gewesen. Daraus folge, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Doping- Statuts 2015 keiner der im Rahmen der Hauptverhandlung verbindlich geltend zu machenden Verstösse nach Art. 17 Doping-Statut i.V.m. Art. 23.2 und Art. 17 Doping-Statut 2015 verjährt gewesen sei.