23.2 Doping-Statut 2015 und Art. 25.1 Doping-Statut 2021 gelte der für die Bestimmung der Verjährungsfrist relevante Zeitraum von zehn Jahren rückwirkend, ausser in denjenigen Fällen, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Doping-Statuts (2015) die Verjährung bereits eingetreten gewesen sei.