Sämtliche vorgebrachten respektive eingestandenen Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 würden zudem die Vorgaben an einen Mehrfachverstoss nach Art. 10.7.5 Doping-Statut 2009 erfüllen, und seien am 31. Dezember 2014 (per definitionem) noch nicht verjährt gewesen.