91. Der in casu relevante Sachverhalt und die damit einhergehenden, durch die angeschuldigte Person "vorgebrachten und eingestandenen Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen" würden sich über einen Zeitraum zwischen mindestens dem 1. Januar 2009 (Jahr des ersten, nachgewiesenen Wettkampfs) und dem 31. Dezember 2020 (Zeitpunkt des letzten durch die angeschuldigte Person eingestandenen Verstosses) erstrecken. Sämtliche vorgebrachten respektive eingestandenen Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 würden zudem die Vorgaben an einen Mehrfachverstoss nach Art.