Anlässlich der Hauptverhandlung habe man zudem vernommen, dass offenbar auch noch andere Wettkämpfe bestritten worden seien, namentlich zahlreiche Wettkämpfe. Die Unterstellung unter die Anti-Doping-Bestimmungen würden auch für nicht-lizenzierte Athleten nicht erst am eigentlichen Wettkampftag greifen, sondern bereits spätestens mit der Anmeldung zum Wettkampf, weil ansonsten der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt würde und eine solche Verletzung eine stossende Ungleichbehandlung zwischen den einzelnen Athleten darstellen würde. 2. Verjährung