89. Sollte das Gericht die dargelegte Ansicht der Antragstellerin nicht teilen, sei die angeschuldigte Person unter Feststellung des entsprechenden Verstosses subsidiƤr als Athlet nach Artikel 2.6.1 Doping-Statut 2015 zu qualifizieren, subsubsidiƤr als Athletenbetreuer nach Artikel 2.6.2 Doping-Statut 2015.