Die Antragstellerin verweist dazu auf Rz. 20 bis 25 des Antrags auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens. Das Doping-Statut 2015 sei daher anwendbar. 88. Zur Frage, ob A.________ als Athlet, oder Athletenbetreuer, oder als beides zu qualifizieren sei, ist die Antragstellerin der Ansicht, dass er beides sei, da unbestritten sei, dass A.________ Athlet gewesen sei und Athleten betreut habe. A.________ habe selbst erklärt, dass er mit Athleten zusammengearbeitet habe.