darunter mindestens einen in der Schweiz durchgeführt. Die Antragstellerin verwies dazu auf Rz. 11-19 des Antrags auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens. Das Doping-Statut 2009 sei daher anwendbar. Die Bestimmungen des Doping-Statuts 2015 seien analog zu den Bestimmungen des Doping-Statuts 2009. Die angeschuldigte Person habe zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2020 mindestens einen Wettkampf in der Schweiz absolviert und sei für mindestens vier internationale Wettkämpfe eingeschrieben gewesen. Zudem sei er in mindestens einem Fall als Verbandsfunktionär tätig gewesen. Die Antragstellerin verweist dazu auf Rz.