87. Nach Art. 8.1 Doping-Statut 2009 würden die in Art. 2 definierten Verstösse für alle in Art. 5.1 genannten Athleten sowie für Athletenbetreuer gelten. Laut der Definition im Anhang 1 des Doping-Statuts 2009 gelte als Athlet, wer an einer Sportveranstaltung teilnehme oder Wettkämpfer, welche der Zuständigkeit eines WADP-Unterzeichners unterliege. Die angeschuldigte Person sei als Athlet und auch als Athletenbetreuer nach dem Doping-Statut 2009 zu qualifizieren, da sowohl Art. 8.2.2 und Art. 8.1.2 einschlägig seien. Bei den durch Artikel 5.1.1 Doping-Statut 2009 i.V.m