7. Der Entscheid sei durch die Stiftung Schweizer Sportgericht auf ihrer Website zu publizieren, dies unter der durch die Doping-Kammer des Gerichts als angezeigt erachteten Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte von A.________. 8. Die Stiftung Swiss Sport Integrity sei anzuweisen, in Übereinstimmung mit Artikel 14.2 Doping-Statut 2009, respektive Artikel 14.3 Doping-Statut 2015, öffentlich Bericht über die Angelegenheit zu erstatten. Massnahmen