"1. Der Antrag auf vorfrageweise Entscheidung über die Frage der Verjährung wird abgewiesen. 2. Es wird kein ergänzendes Prüfverfahren durchgeführt. 3. Den Parteien wird Frist bis zum 21. November 2024 zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gesetzt (Art. 10 Abs. 1 VerfRegl). 4. Das Gericht entscheidet, dass eine Hauptverhandlung per Videokonferenz stattfinden wird. Einzelheiten werden in einer separaten Verfahrensverfügung bekannt gegeben. 3. Über die weiteren Anträge wird Endentscheid [sic] entschieden, soweit auf diese einzutreten ist."