III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 67. Nachdem die E-Mail vom 19. Juli 2024 der WADA sowie die Verfahrensakten an die Stiftung Schweizer Sportgericht weitergeleitet wurden, ersuchte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht am 16. August 2024 die WADA um Fristerstreckung bis zum 26. August 2024, wobei er u.a. darauf hinwies, dass die Fristerstreckung die Bestellung des Gerichts ermöglichen würde und dass gemäss dem VerfRegl der begründete Entscheid den Parteien spätestens 4 Monate nach Bestellung des Gerichts – d.h. vorliegend spätestens am 26. Dezember 2024 – mitgeteilt werden würde.