56. Am 3. April 2023 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) u.a. mit, dass A.________ auf Nachfrage hin seine Zustimmung zu einer beschränkten Einsicht erteilt habe und bis zum Abschluss des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das SpoFöG nicht vorbestraft gewesen sei. Ausserdem stellte die betreffende Staatsanwaltschaft der DK u.a. den Strafbefehl vom 5. Juli 2022 sowie Einvernahmeprotokolle und weitere Unterlagen zu.