7 53. Am 17. Februar 2023 teilte die angeschuldigte Person mit, dass gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens keine Einwände bestehen würden. Dabei wies sie u.a. darauf hin, dass sie sich SSI "kooperativ für Gespräche zur Verfügung stellte" und bereitwillig Auskunft betreffend aller Anschuldigungen erteilt habe. Ausserdem erklärte A.________ im gleichen Schreiben vom 17. Februar 2023 u.a., dass er "nicht der Beteiligte im Dopinggeschäft war, wie sich dies die Swiss Sport Integrity vorstellte. Ausdruck dessen ist der unterdessen ergangene Strafbefehl.