49. Mit Verfügung vom 1. Mai 2022 nahm und gab die DK Kenntnis des Fristerstreckungsgesuchs der angeschuldigten Person vom 22. April 2022 und verlängerte die Frist zur Stellungnahme antragsgemäss bis zum 24. Mai 2022. 50. Am 24. Mai 2022 ersuchte die angeschuldigte Person "[i]m Namen und im Auftrag beider Parteien, konkret […] [SSI] und […] A.________" um Sistierung des Verfahrens "zwecks protokollierter Treffen der Parteien nach den Bestimmungen von Artikel 10.8.2 des Dopingstatuts 2021, geführt nach den Grundsätzen der dort vorgesehenen 'Kronzeugenregelung'."