48. Am 22. April 2022 reichte die angeschuldigte Person eine Eingabe ein, in welcher sie u.a. ausführte, dass im laufenden Strafverfahren "in den nächsten Tagen die Schlusseinvernahme vorgesehen" sei und der Entscheid unmittelbar bevorstehe, weshalb "sich in den nächsten zwei bis drei Wochen klären [wird], ob eine Sistierung überhaupt noch nötig" sei. Dabei wies die angeschuldigte Person darauf hin, dass aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der Prozessökonomie um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis am 24. Mai 2022 ersucht werden würde.