Es sei durch die Disziplinarkammer zur allfälligen Komplettierung des Sachverhalts sowie zur Erhebung der für die Beurteilung ggf. zusätzlich notwendigen Beweise ein Instruktionsverfahren durchzuführen. 6. Anlässlich des Instruktionsverfahrens sei durch die Disziplinarkammer vorab zu entscheiden, ob nebst Swiss Triathlon auch SwissBoxing Parteistellung im vorliegenden Verfahren zusteht. 7. Nach Abschluss des Instruktionsverfahrens sei den Parteien durch die Disziplinarkammer die Möglichkeit einzuräumen, innert nützlicher Frist begründete Eingaben inkl. Rechtsbegehren einzureichen, resp.