{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n283. Das Schweizer Sportgericht kann in diesem Sinne nur feststellen, ob ein Verstoss gegen Anti-\nDoping-Bestimmungen vorliegt oder nicht (oder ob beispielsweise die angeschuldigte\nPerson minderjährig ist). In casu hat das Schweizer Sportgericht festgestellt, dass (mehrere)\nVerstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegen (mangels gegenteiliger Hinweise\nhandelt es sich bei der angeschuldigten Person in casu ausserdem auch nicht um eine\nminderjährige oder schutzbedürftige Person oder eine Freizeitsportler:in im Sinne von\nArt. 14.3.6 Doping-Statut 2015 bzw. Doping-Statut 2021). Über die Auswirkungen dieser\nFeststellungen auf die Publikation der Entscheide verfügt das Schweizer Sportgericht jedoch\nkeine Kompetenz – diese sind in den anwendbaren Rechtsgrundlagen (insb. Doping-Statute\nsowie Art. 34 Abs. 3 IBSG) geregelt bzw. die Publikation der Entscheide erfolgt nach diesen\nBestimmungen. Aufgrund der oben beschriebenen fehlenden Kompetenz des Schweizer\nSportgerichts kann dieses in casu daher nicht über die Anträge der Parteien betreffend die\nPublikation entscheiden, mithin es u.a. weder SSI anweisen kann, \"in Übereinstimmung mit\nArtikel 14.2 Doping-Statut 2009, respektive Artikel 14.3 Doping-Statut 2015, öffentlich\nBericht über die Angelegenheit zu erstatten\", noch entscheiden kann, dass \"[v]on einer\nPublikation des Ausgangs des Verfahrens mit Namen der beschuldigten Person […]\nabzusehen\" ist. Auf die betreffenden Anträge kann das Schweizer Sportgericht daher nicht\neintreten.\n\n284. Anzumerken bleibt, dass in Bezug auf die Veröffentlichung der Entscheide des Schweizer\nSportgerichts u.a. auch die Bestimmungen des SpoFöV zu beachten sind, mithin das\nSchweizer Sportgericht als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV unabhängig von\nSSI ist (Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SpoFöV), die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen\nOrganisations- und Verfahrensbestimmungen erlässt und die geltenden Bestimmungen auf\nseiner Internetseite publiziert (Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 SpoFöV). Gemäss der\nTransparenzpflicht, die sich aus der SpoFöV ergibt7, muss das Schweizer Sportgericht seine\nEntscheide grundsätzlich öffentlich machen. Art. 23 Abs. 3 VerfRegl konkretisiert diese\nPflicht, indem er Folgendes vorsieht: \"Grundsätzlich werden die Entscheide unter\nBerücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Webseite des Schweizer\nSportgerichts publiziert.\"\n\n7\nSiehe dazu Bundesamt für Sport BASPO \"Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen\"\nvom Januar 2023, S. 18.\n\n51\nIX. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n285. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch\nüber die Kosten des Verfahrens.\n\n286. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der relativ\nlangen Verfahrensdauer sowie der Tatsache, dass der vorliegende Entscheid mehrere\nVerstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen (über einen sich über mehrere Jahre\nerstreckenden Zeitraum) betrifft und entsprechend aufwendig ausfiel, sowie dass eine\nmündliche Hauptverhandlung stattfand und die angeschuldigte Person sich\nkooperationsbereit zeigte und ausführlich aussagte, werden die Kosten des Verfahrens vor\ndem Schweizer Sportgericht auf CHF 4'000 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser\nBetrag bei Weitem nicht kostendeckend ist.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n287. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann\nauch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen,\nwenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO gelten sinngemäss\n(Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n288. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten der\nangeschuldigten Person aufzuerlegen. Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei\ninsbesondere, dass den Feststellungen und Anträgen von SSI im Wesentlichen gefolgt\nwerden kann.\n\n3. Parteikostenersatz\n\n289. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation,\nSportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im\nSinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der\nParteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI.\n\n290. SSI hat somit grundsätzlich Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten.\nDabei gilt zu berücksichtigen, dass das Schweizer Sportgericht den Feststellungen und\nAnträgen von SSI im Wesentlichen folgt.\n\n291. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte SSI die \"Entschädigungsfolge\" zulasten der\nangeschuldigten Partei von CHF 34'940.40 \"zu Gunsten\" von SSI.\n\n"}