{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n 49\nhat die angeschuldigte Person alle in dieser Zeit allfällig erhaltenen Preise, Medaillen und\nPunkte zurückzugeben.\n\n5. Öffentliche Berichterstattung\n\n281. SSI beantragte anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024, dass \"[d]er Entscheid\n[…] durch die Stiftung Schweizer Sportgericht auf ihrer Website zu publizieren [sei], dies\nunter der durch die Doping-Kammer des Gerichts als angezeigt erachteten Berücksichtigung\nder Persönlichkeitsrechte\" der angeschuldigten Person. Ausserdem beantragte SSI, dass SSI\nanzuweisen sei, \"in Übereinstimmung mit Artikel 14.2 Doping-Statut 2009, respektive Artikel\n14.3 Doping-Statut 2015, öffentlich Bericht über die Angelegenheit zu erstatten.\"\nDemgegenüber beantragte die angeschuldigte Person, dass \"[v]on einer Publikation des\nAusgangs des Verfahrens mit Namen der beschuldigten Person […] abzusehen [sei].\" Im\nZusammenhang mit diesen von den Parteien gestellten Anträgen betreffend eine\nPublikation des vorliegenden Entscheids bzw. des Ausgangs des Verfahrens ist Folgendes zu\nbeachten:\n\n282. Das Doping-Statut 2009 wie auch das Doping-Statut 2015 und 2021 enthalten\nBestimmungen zur Veröffentlichung von Entscheidungen. Diese regeln u.a. die Bedingungen\nin Bezug auf eine Publikation sowie deren Handhabung. Eine Kompetenz des Schweizer\nSportgerichts, einen Entscheid darüber zu treffen, ob und wie SSI den Entscheid\nveröffentlichen soll oder darf (bzw. SSI gegenüber ein bestimmtes Verhalten diesbezüglich\nanzuordnen) beinhalten sie jedoch nicht. Dies bedeutet nicht, dass die Feststellungen des\nSchweizer Sportgerichts in einem Entscheid keine Auswirkung auf die Publikation eines\nEntscheides haben: Eine insofern indirekte Auswirkung auf die Veröffentlichung haben u.a.\ndie Feststellungen des Schweizer Sportgerichts in einem Entscheid in Bezug auf die\nMinderjährigkeit oder Schutzbedürftigkeit der Person, die einen Verstoss gegen Anti-\nDoping-Bestimmungen begangen hat. Gleiches gilt für die Feststellung, ob die\nangeschuldigte Person als Freizeitsporter:in zu qualifizieren ist. Diesbezüglich sieht u.a.\nArt. 14.3.6 Doping-Statut 2021 vor, dass \"[d]ie nach Artikel 14.3.2 verpflichtende\nVeröffentlichung […] nicht erforderlich [ist], wenn der Athlet oder eine andere Person, der\noder die einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangenen hat, minderjährig,\neine schutzbedürftige Person oder ein Freizeitsportler ist. In Fällen, in denen ein\nMinderjähriger, eine schutzbedürftige Person oder ein Freizeitsportler betroffen ist, erfolgt\neine etwaige Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Tatsachen und\nUmständen des Falls, ohne den Namen der betroffenen Person.\" Ausserdem hat auch die\nFeststellung des Schweizer Sportgerichts in einem Entscheid, dass kein Verstoss gegen Anti-\nDoping-Bestimmungen vorliegt, automatisch auch eine Auswirkung auf die Publikation des\nEntscheids; dieser darf in einem solchen Fall nur mit Zustimmungen der betroffenen Person\noffengelegt werden (vgl. Art. 14.2.3 Doping-Statut 2009 bzw. Art. 14.3.3 Doping-Statut 2015\nsowie Doping-Statut 2021). Liegt demgegenüber ein Entscheid des Schweizer Sportgerichts\nvor, in welchem dieses einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen festgestellt hat, so\nsehen Art. 14.2.2 Doping-Statut 2009 bzw. Art. 14.3.2 Doping-Statut 2015 bzw. 2021 andere\nRegeln in Bezug auf die Veröffentlichung vor; u.a. wird keine Zustimmung der\nangeschuldigten Person vorausgesetzt. Mitunter hält auch Art. 10.15 Doping-Statut 2021\nfest, dass jede Sanktion mit einer \"automatischen obligatorischen\" Veröffentlichung gemäss\nArt. 14.3 Doping-Statut 2021 einhergeht. Diesbezüglich gilt ausserdem Art. 34 Abs. 3 IBSG6\nzu beachten, wonach die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping \"im Internet die\nPersonalien von Sportlerinnen und Sportlern [veröffentlicht], die gestützt auf einen\nSanktionsentscheid von der Teilnahme an Sportwettkämpfen ausgeschlossen sind, während\n\n6\nBundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 19. Juni 2015, SR 415.1\n(IBSG).\n\n50\nder Dauer des Ausschlusses.\" Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung, die\nSSI betrifft – das Schweizer Sportgericht kann diesbezüglich keinen Entscheid fällen.\n\n"}