{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n C) Ermessensausübung durch das Gericht im konkreten Einzelfall\n\n269. Es steht ausser Frage, dass die durch die angeschuldigte Person begangenen Verstösse\ngegen die Anti-Doping-Bestimmungen schwerwiegend sind. Sowohl die Natur der Verstösse\nals auch der Zeitraum, über den sie begangen worden sind, als auch die verwendeten\nSubstanzen resp. Methoden lassen keinen anderen Schluss zu.\n\n270. Die angeschuldigte Person hat weder Entlastungsgründe im Sinne von Art. 10.5 Doping-\nStatut 2009 bzw. 2015 dargelegt, noch sind solche ersichtlich, weshalb eine Aufhebung oder\nMinderung der drohenden Sperre ausser Betracht fällt.\n\n271. Ein Mehrfachverstoss im Sinne von Art. 10.7 Doping-Statut 2009 und 2015 führt zu einer\nErstreckung der drohenden Sperre. Gemäss Art. 10.7.4 Doping-Statut 2009 und 2015 kann\nein Verstoss gegen Antidopingbestimmungen nur dann als zweiter Verstoss berücksichtigt\nwerden, wenn SSI nachweisen kann, dass der Athlet oder eine andere Person den zweiten\nVerstoss gegen Antidopingbestimmungen erst verübt hat, nachdem der Athlet oder die\nandere Person von dem ersten Verstoss gegen Antidopingbestimmungen gemäss Art. 7\nDoping-Statut in Kenntnis gesetzt worden war oder nachdem eine Antidoping-Organisation\neinen ausreichenden Versuch unternommen hat, ihn davon in Kenntnis zu setzten. Kann SSI\ndiesen Nachweis nicht überzeugend darlegen, so werden die Verstösse zusammen als ein\neinziger erster Verstoss behandelt, und die zu verhängende Sanktion gründet sich auf dem\nVerstoss, der die strengere Sanktion nach sich zieht.\n\n272. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 informierte SSI die angeschuldigte Person über das\nVorliegen möglicher Dopingverstösse, womit die angeschuldigte Person in diesem Sinne\nüber einen potenziellen Erstverstoss informiert worden ist. Damit ist SSI kein Nachweis eines\nzweiten Dopingverstosses im Sinne von Art. 10.7.1 Doping-Statut 2009 und 2015 gelungen.\n\n48\n273. In Würdigung der gesamten Umstände dieses Falles, namentlich unter Berücksichtigung der\nehemaligen Aktivitäten der angeschuldigten Person als ehemaliger sehr ambitionierter\nAusdauerathlet sowie seiner privilegierten Stellung als Arzt, mit entsprechendem Zugang zu\nden erwähnten Substanzen, wiegen die Verstösse der angeschuldigten Person vorliegend\nschwer.\n\n274. Mildernd können eine gewisse Kooperationsbereitschaft der angeschuldigten Person, ihr\nteilweises Geständnis im vorliegenden Verfahren, ihr bereits fortgeschrittenes Alter und\nauch die lange Verfahrensdauer angeführt werden. Unter Berücksichtigung des Antrags von\nSSI, vorliegend keine lebenslängliche Sperre anzuordnen, erachtet das Gericht eine Sperre\nvon vierzehn (14) Jahren als angemessen.\n\n275. Gemäss Art. 10.9.4 Doping-Statut 2009 bzw. Art. 10.11.3.1 Doping-Statut 2015 wird die\nDauer einer vorläufigen Sperre auf eine gegebenenfalls später verhängte Sperre\nangerechnet. Die angeschuldigte Person wurde mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 per\nsofort provisorisch gesperrt. Diese Sperre ist ihr anzurechnen.\n\n3. Geldbusse\n\n276. SSI beantragte zuletzt anlässlich der mündlichen Verhandlung die Verurteilung zur\nBezahlung einer Busse in der Höhe von CHF 14'000.\n\n277. Als Sanktion sieht sowohl das Doping-Statut 2009 in Art. 10.12 wie auch das Doping-Statut\n2015 in Art. 10.10 im Sinne einer Kann-Vorschrift zusätzlich zu einer Sperre auch eine\nfinanzielle Sanktion vor, die allerdings nicht dazu genutzt werden darf, die Dauer einer\nSperre herabzusetzen.\n\n278. Das Doping-Statut 2021 sieht bezüglich finanzieller Sanktionen keine mildere Bestimmung\nals das Doping-Statut 2009 bzw. 2015 vor, womit das Doping-Statut 2021 diesbezüglich nicht\nweiter zu beachten ist.\n\n279. Was die Höhe der Geldbusse Höhe betrifft, ist die finanzielle Situation der angeschuldigten\nPerson zu beachten sowie vorliegend insbesondere das durch den Verkauf von\nDopingmitteln erzielte Einkommen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom\n10. Dezember 2024 hat die angeschuldigte Person ausgeführt, dass sie mit ihrer beruflichen\nTätigkeit aktuell ungefähr CHF 140'000 jährlich erziele. In Bezug auf einen allfälligen Gewinn\naus dem Verkauf von Medikamenten an Freizeitsportler:innen und Athlet:innen konnte die\nangeschuldigte Person keine genauen Angaben machen bzw. widersprechen sich die\nAusführungen zu einem gewissen Grad: U.a. hielt die angeschuldigte Person fest, dass die\nGewinnmarge 10% oder 15% betragen habe, sie jedoch nie damit Gewinn gemacht habe,\nsowie dass sie bei einem Umsatz von CHF 20'000 einen Gewinn von \"vielleicht CHF 2'000 bis\n2'500\" gemacht habe. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden\nVerfahrens sowie den Ausführungen der angeschuldigten Person erscheint es aus Sicht des\nSchweizer Sportgerichts in casu daher als angemessen, zusätzlich zu der Sperre eine\nGeldbusse in der Höhe von CHF 14'000 auszusprechen.\n\n4. Annullierung von Wettkampfergebnissen\n\n280. Art. 10.8 Doping-Statut statuiert sowohl in der Fassung 2009 als auch in der Fassung 2015\ndie Möglichkeit der Annullierung von Wettkampfergebnissen. Da allfällig sich vor dem\n13. Oktober 2011 ereignete Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen in casu als verjährt\ngelten (siehe dazu oben, Rz. 200 f.), werden somit sämtliche an Wettkämpfen seit dem\n13. Oktober 2011 allenfalls erzielten Wettkampfergebnisse aberkannt und annulliert. Weiter\n\n"}