{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n256. Sowohl das Doping-Statut 2009 als auch das Doping-Statut 2015 und das Doping-Statut 2021\nkennen in ihren Art. 2.2, Art. 2.6, Art. 2.7 und Art. 2.8 die bis auf kleine Abweichungen in\nder Formulierung identischen Tatbestände der Anwendung, des Besitzes, des\nInverkehrbringens und der Verabreichung verbotener Substanzen resp. Methoden.\n\n257. Über diese kleinen, unbedeutenden Abweichungen in der Formulierung der einzelnen\nTatbestände hinaus sind die verschiedenen Versionen des Doping-Statuts aber auch\nabweichend in Bezug auf die Sanktion, die sie für Verstösse gegen die erwähnten\nTatbestände vorsehen (vgl. dazu unten Rz. 262 f.).\n\n46\n9. Fazit\n\n258. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen resp. des umfassenden Geständnisses der\nangeschuldigten Person ist SSI damit in Anwendung der Art. 3.1 und 3.2 Doping-Statut 2015\nund 2021 in casu der Nachweis zweifelsfrei gelungen, dass die angeschuldigte Person\nVerstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat. Im Einzelnen:\n\n259. Objektiv und gestützt auf das Geständnis der angeschuldigten Person liegt damit in casu\ngrundsätzlich ein bzw. mehrere Dopingvergehen resp. ein bzw. mehrere Verstösse gegen die\nAnti-Doping-Bestimmungen der Art. 2.2, Art. 2.6, Art. 2.7 und Art. 2.8 Doping-Statut 2009\nbzw. 2015 vor. Anders als in Bezug auf den objektiven Tatbestand spielt die Verschuldensresp. Vorsatzfrage indessen bei der Bemessung einer allfälligen Sanktion eine entscheidende\nRolle, worauf nachstehend einzugehen ist.\n\nE. Konsequenzen und Massnahmen\n\n1. Grundsätzliches\n\n260. Nachdem SSI aufgrund des Eingeständnisses der angeschuldigten Person sowie basierend\nauf dem Strafbefehl vom 5. Juli 2022 zweifelsfrei nachweisen konnte, dass diese gegen Anti-\nDoping-Bestimmungen verstossen hat und damit objektiv grundsätzlich ein Dopingvergehen\nvorliegt, stellt sich die Frage, wie und ob dieses Verhalten zu sanktionieren ist. Dabei ist\nvorab nochmals auf den Grundsatz der lex mitior einzugehen:\n\n261. Im Doping-Statut 2009 finden sich explizit keine Bestimmungen zum Grundsatz der lex\nmitior. Art. 23.2 Doping-Statut 2015 hält demgegenüber fest, dass zwar \"auf vor diesem\nZeitpunkt begangene Anti-Doping-Verstösse die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen\nanwendbar\" seien, dass aber \"die Anwendung des Prinzips des milderen Rechts\" und damit\nder Grundsatz der lex mitior explizit vorbehalten blieben. Dasselbe wird sinngemäss auch in\nArt. 25.2 Doping-Statut 2021 festgehalten. Der angeschuldigten Person wird damit in casu\nim Verhältnis zwischen dem Doping-Statut 2009 und dem Doping-Statut 2015 resp. dem\nDoping-Statut 2021 die Anwendung des Grundsatzes der lex mitior grundsätzlich\nzugestanden.\n\n262. Das Doping-Statut 2009 als auch das Doping-Statut 2015 und dasjenige von 2021 kennen in\nihren Art. 2.2, Art. 2.6, Art. 2.7 und 2.8 die bis auf kleine Abweichungen in der Formulierung\nidentischen Tatbestände der Anwendung, des Besitzes, des Inverkehrbringens und der\nVerabreichung verbotener Substanzen resp. Methoden.\n\n263. Sowohl das Doping Statut 2009 als auch das Doping Statut 2015 sehen bei Verstössen gegen\nArt. 2.7 (\"Inverkehrbringen\") sowie gegen Art. 2.8 (\"Verabreichung\") eine Sperre von vier\nJahren bis lebenslänglich vor. Erstverstösse gegen die Art. 2.2 (\"Anwendung\") und Art. 2.6\n(\"Besitz\") werden zudem grundsätzlich mit einer Sperre von jeweils zwei Jahren\nsanktioniert. Bei den nachstehenden Ausführungen zur Regelsanktion wird damit auf die\nDoping-Statute 2009 und 2009 Bezug genommen.\n\n2. Sperre\n\nA) Regelsanktion eines Verstosses gegen Art. 2.2 und Art. 2.6:\n\n264. Ein erstmaliger Verstoss gegen die Art. 2.2 und/oder Art. 2.6 Doping-Statut zieht gemäss\nArt. 10.2 Doping-Statut grundsätzlich eine Sperre von zwei Jahren nach sich, es sei denn, die\nBedingungen für die Aufhebung oder Minderung der Sperre nach Art. 10.4 und Art. 10.5\n\n47\noder die Bedingungen für die Heraufsetzung der Sperre nach Art. 10.6 (Doping-Statut 2009)\nbzw. Art. 10.2.1.1 und/oder Art. 10.2.2.2 (Doping-Statut 2015) sind erfüllt.\n\n265. Die Anwendung von Art. 10.4 Doping-Statut 2009 steht vorliegend schon deshalb nicht zur\nDiskussion, weil es sich bei den von der angeschuldigten Person eingenommenen\nverbotenen Substanzen nicht um \"spezifische Substanzen\" im Sinne der Dopingliste resp.\ndes Art. 10.4 Doping-Statut 2009 handelt.\n\n266. Keine Anwendung finden weiter offensichtlich und unbestritten die Art. 10.5 Doping-Statut\n2009 sowie Art. 10.4 und 10.5 Doping Statut 2015, die eine Aufhebung oder Minderung\neiner Sperre vorsehen, sofern die angeschuldigte Person kein oder kein grobes Verschulden\nam Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen trifft.\n\nB) Regelsanktion eines Verstosses gegen Art. 2.7 und/oder 2.8 Doping-Statut 2009:\n\n267. Bei einem Verstoss gegen Art. 2.7 und/oder Art. 2.8 Doping-Statut ist gestützt auf Art. 10.3.2\nDoping-Statut 2009 bzw. Art. 10.3.3 Doping-Statut 2015 grundsätzlich mindestens eine\nSperre von vier Jahren und höchstens eine lebenslange Sperre zu verhängen.\n\n268. Wie bereits zum Verstoss gegen die Art. 2.2 und Art. 2.6 ausgeführt wurde, finden die\nArt. 10.5.1 und Art. 10.5.2 Doping-Statut 2009 sowie Art. 10.4 und 10.5 Doping-Statut 2015\nin casu keine Anwendung, weshalb gestützt darauf eine Aufhebung oder Minderung der\nSperre nicht möglich ist.\n\n"}