{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n250. Die Antragstellerin hat demgegenüber zwar in ihren schriftlichen Eingaben (u.a. im Antrag\nauf Eröffnung eines Verfahrens vom 7. Dezember 2021 sowie in der Eingabe vom\n21. November 2024 betreffend \"Ergänzungsbegehren\") u.a. darauf hingewiesen, dass der\nSachverhalt zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2020 \"die\nVoraussetzungen für seine Qualifizierung\" als durch die angeschuldigte Person \"begangene\nVerstösse gegen die Art. 2.2, 2.6, 2.7, 2.8 und/oder 2.9 Doping-Statut 2015\" erfüllen würde\n– anlässlich der Verhandlung sie jedoch weder einen entsprechender Antrag in Bezug auf\nArt. 2.9 Doping-Statut 2015 gestellt, noch Ausführungen zu Art. 2.9 Doping-Statut 2015\ngemacht. Die Antragstellerin hat nicht ausgeführt, weshalb sie die zunächst in den\nschriftlichen Eingaben geltend gemachten Verstösse gegen Art. 2.9 Doping-Statut 2015\n(sowie \"potenziell\" auch Art. 2.9 Doping-Statut 2021) anlässlich der Hauptverhandlung nicht\nmehr erwähnt hat. Ein möglicher Grund wäre zumindest, dass sie eine Sanktionierung nach\nArt. 2.9 Doping-Statut 2015, bzw. die Erwähnung der Zusammenarbeit der angeschuldigten\nPerson mit einer staatlichen russischen Sport Institution im Rahmen der Verstösse nach\nArt. 2.7 und 2.8 Doping-Statute 2009 und 2015 anlässlich des Schlussvortrags auch darum\nnicht mehr erwähnt hat, weil die Beweislage dafür für eine separate Sanktionierung als\nunzureichend erscheint. Das soll nicht heissen, dass sich der Kontakt zwischen der\nangeschuldigten Person und der staatlichen russischen Sport Institution nicht so zugetragen\nhaben könnte, wie von der Antragstellerin im Antrag auf Eröffnung eines\nDisziplinarverfahrens dargelegt (Rz. 35).\n\n251. In Bezug auf den Antrag der angeschuldigten Person betreffend Art. 2.9 Doping-Statut 2015\nist zu berücksichtigen, dass sie diesen zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt hat –\nwährend SSI ihre Anträge erst nach dem Schlussvortrag gestellt hat. Die angeschuldigte\nPerson konnte daher bei der formellen Stellung ihrer Anträge zu Beginn der Verhandlung\nnicht wissen, dass SSI keinen Antrag in Bezug auf Art. 2.9 Doping-Statut 2015 stellen wird.\nDie schriftlichen Eingaben von SSI liessen zumindest diesen Schluss nicht erahnen; zumal SSI\nsich dort zu Art. 2.9 Doping-Statut 2015 bzw. 2021 äusserte und diesbezüglich im Antrag auf\nEröffnung eines Disziplinarverfahrens nur den folgenden vagen Antrag gestellt hat:\n\n\"1. Es sei durch die Disziplinarkammer in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren\ngegen A.________, geb. [...] 1965, [...] wegen Verstössen gegen die in Umsetzung des\nWelt-Anti-Doping-Programms (WADP), insb. von Art. 2 Welt-Anti-Doping-Code,\nanwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen, insb.\n\n45\n­ Art. 2 Doping-Statut 2009 von Swiss Olympic vom 15. November 2008 (Doping-\nStatut 2009),\n­ Art. 2 Doping-Statut 2015 von Swiss Olympic vom 28. November 2014 (Doping-\nStatut 2015) sowie\n­ Art. 2 Doping-Statut 2021 von Swiss Olympic vom 20. November 2020 (Doping-\nStatut 2021),\nzu eröffnen.\n[…].\"\n\n252. Ob mit diesem Antrag die Anforderungen gemäss Art. 72h Abs. 1 lit. c SpoFöV (wonach\n\"Personen, denen Verfehlungen vorgeworfen werden, bei Verfahrenseröffnung umfassend\nüber die ihnen vorgeworfenen mutmasslichen Verstösse sowie über den Ablauf des\nVerfahrens und ihre Verfahrensrechte informiert werden\") eingehalten wurden ist fraglich.\nIndem SSI ihre Anträge erst nach ihrem Schlussvortrag stellte, konnte die angeschuldigte\nPerson letztlich erst zu diesem Zeitpunkt wissen, von welcher rechtlichen Würdigung des\nvorgebrachten Verhaltens die Antragstellerin nun eigentlich ausgeht.\n\n253. Aus zivilrechtlicher Perspektive würde eine potenzielle Verurteilung aufgrund eines\nVerstosses gegen Art. 2.9 Doping-Statut 2015 aufgrund des Antrags der angeschuldigten\nPerson im Ergebnis auch bedeuten, dass der Antragstellerin (als Klägerin) \"mehr\"\nzugesprochen wird, als von ihr beantragt worden ist – dies wäre mit dem Grundsatz ne eat\niudex ultra petita partium nicht vereinbar.\n\n254. Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht auch der Ansicht, dass basierend auf dem ihm\nvorliegenden Unterlagen und den Ausführungen der Parteien eine Verurteilung aufgrund\neines Verstosses gegen Art. 2.9 Doping-Statut 2015 nicht möglich wäre. Insbesondere wäre\nes gemäss den geltenden Beweisregeln an der Antragstellerin gelegen, gegenüber dem\nSchweizer Sportgericht überzeugend darzulegen, einen solchen Verstoss festgestellt zu\nhaben, mithin die Antragstellerin die Beweislast dafür trägt.\n\n8. Doping-Statut 2021: Lex Mitior Überlegungen\n\n255. Im Doping-Statut 2009 finden sich explizit keine Bestimmungen zum Grundsatz der lex\nmitior. Art. 23.2 Doping-Statut 2015 hält demgegenüber fest, dass zwar \"auf vor diesem\nZeitpunkt begangene Anti-Doping-Verstösse die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen\nanwendbar\" seien, dass aber \"die Anwendung des Prinzips des milderen Rechts\" und damit\nder Grundsatz der lex mitior explizit vorbehalten blieben. Dasselbe wird sinngemäss auch in\nArt. 25.2 Doping-Statut 2021 festgehalten. Der angeschuldigten Person wird damit in casu\nim Verhältnis zwischen dem Doping-Statut 2009 und dem Doping-Statut 2015 resp. dem\nDoping-Statut 2021 die Anwendung des Grundsatzes der lex mitior grundsätzlich\nzugestanden.\n\n"}