{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n245. In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass nach Art. 3.2 Doping-Statut 2015 (sowie\nauch nach Art. 3.2 Doping-Statut 2021) \"Tatsachen im Zusammenhang mit Verstössen gegen\nAnti-Doping-Bestimmungen [...] durch jedes verlässliche Beweismittel, einschliesslich\nGeständnis, bewiesen werden\" können. Das Schweizer Sportgericht erachtet die im\nZusammenhang mit dem besagten \"Aufsuchen\" der Praxis der angeschuldigten Person\ndurch den Athleten bzw. die in Bezug auf die betreffenden Gespräche eingereichten Akten,\nProtokolle und Berichte als verlässliche Beweismittel im Sinne von Art. 3.2 Doping-Statut\n2015. In Bezug auf die Protokollierung der Gespräche zwischen der angeschuldigten Person\nund besagtem Athleten bzw. die Verwendung einer versteckten Kamera ist ausserdem zu\nberücksichtigen, dass in Zivilprozessen auch rechtswidrig beschaffte Beweismittel zulässig\nsein können, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (vgl. Art. 152 ZPO).\nGemäss Rechtsprechung in Doping-Verfahren ist dabei das Interesse am Schutz des durch\ndie Beweiserhebung verletzten Rechts gegen das Interesse an der Wahrheitsfindung\nabzuwägen. Überwiegt das letztere, können die Gerichte ein Beweismittel für zulässig\nerklären, obwohl es unrechtmässig erworben wurde (siehe dazu ausführlich\nCAS 2016/A/4487 vom 7. April 2017, Ziff. 107 m.w.H.). Zu beachten gilt diesbezüglich, dass\ndie wirksame Dopingbekämpfung nicht nur ein privates Interesse des betreffenden\nVerbandes darstellt, sondern auch ein öffentliches Interesse (vgl. u.a. Art. 19 ff. SpoFöG\nbetreffend \"Massnahmen gegen Doping\" sowie CAS 2016/A/4487 vom 7. April 2017,\nZiff. 108). Folglich kann das der Dopingbekämpfung zugrundeliegende Interesse gegenüber\ndem Interesse des bzw. der Einzelnen – sei es dasjenige einer Athletin oder einer\nBetreuungsperson – an der Nichtzulassung unrechtmässig erlangter Beweise in einem\nVerfahren betreffend einen potenziellen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen\nüberwiegen (CAS 2016/A/4487 vom 7. April 2017, Ziff. 108 mit Hinweis auf TAS\n2009/A/1879, Ziff. 69-74 der veröffentlichten Zusammenfassung). Schliesslich gilt auch zu\nbeachten, dass Doping die Chancengleichheit aller konkurrierenden Athlet:innen untergräbt\n(vgl. CAS 2016/A/4487 vom 7. April 2017, Ziff. 110).\n\n246. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen sowie den Umständen des vorliegenden\nFalles ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass – selbst wenn die Aufzeichnungen in\nBezug auf die besagten Unterhaltungen bzw. Treffen des Athleten und der angeschuldigten\nPerson als rechtswidrig beschafft gelten würden – die betreffenden Beweismittel vorliegend\nberücksichtigt werden können, zumal das Interesse an der Wahrheitsfindung dem\n(potentiellen) Interesse der angeschuldigten Person gegenüber, dass die Aufzeichnungen im\nvorliegenden Verfahren nicht verwendet werden, in casu überwiegen muss. Anzumerken\nbleibt, dass von der angeschuldigten Person bzw. ihrer Rechtsvertretung keine\nAusführungen in dieser Hinsicht vorgenommen worden sind.\n\n247. Schliesslich gilt festzuhalten, dass (auch) die Definition der \"Verabreichung\" gemäss\nAnhang 1 des Doping-Statuts 2015 nicht auf Handlungen von \"redlichem\" medizinischen\nPersonal zutrifft, das verbotene Substanzen für ehrliche und rechtmässige therapeutische\nZwecke oder aus anderen vertretbaren Gründen anwendet. Diesbezüglich ist an\nvorliegender Stelle auf Rz. 239 oben zu verwiesen, wo dargelegt wurde, weshalb die\n\n44\nangeschuldigte Person nicht als \"redliches\" medizinisches Personal im oben erwähnten\nSinne gelten kann.\n\n7. Hinweise zum Antrag der angeschuldigten Person betreffend Art. 2.9 Doping-Statut 2015\n(\"Mittäterschaft\")\n\n248. Gemäss Art. 2.9 Doping-Statut 2015 gilt Folgendes in Bezug auf die Mittäterschaft:\n\"Gehilfenschaft, Ermutigung, Anleitung, Anstiftung, Konspiration, Verschleierung oder\nsonstige vorsätzliche Teilnahme bei einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen,\neinem versuchten Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder einem Verstoss gegen\nArtikel 10.12.1 durch eine andere Person.\" Das Doping-Statut 2009 enthielt keinen\nentsprechenden Tatbestand.\n\n249. Die angeschuldigte Person (bzw. ihre Rechtsvertretung) hat anlässlich der Verhandlung vom\n10. Dezember 2024 beantragt, dass sie \"wegen Verstössen gegen das Dopingstatut 2015\nArt. 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 als Arzt zu verurteilen\" sei, \"wobei von einer Strafe Umgang zu\nnehmen sei.\"\n\n"}