{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n 42\nStrafbefehl vom 5. Juli 2022 für das Schweizer Sportgericht verbindlich. Entsprechend ist der\nAntragstellerin in casu der Nachweis gelungen, dass die angeschuldigte Person die in Rz. 85\nZiff. 1 aufgeführten Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat. Der\nTatbestand von Art. 2.7 Doping-Statut 2009 und 2015 ist damit mehrfach erfüllt.\n\n6. Art. 2.8 Doping-Statut 2015 (\"Verabreichung oder versuchte Verabreichung\")\n\n241. Als Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen gilt sodann die \"Verabreichung\".\nDiesbezüglich sieht Art. 2.8 Doping-Statut 2015 Folgendes vor: \"Die Verabreichung oder\nversuchte Verabreichung einer verbotenen Substanz oder die Anwendung oder versuchte\nAnwendung einer verbotenen Methode bei einem Athleten während eines Wettkampfes,\noder die Verabreichung oder versuchte Verabreichung einer ausserhalb von Wettkämpfen\nverbotenen Substanz oder die Anwendung oder versuchte Anwendung einer ausserhalb von\nWettkämpfen verbotenen Methode bei Athleten ausserhalb eines Wettkampfes.\"\n\n242. Wie in Art. 2.8 Doping-Statut 2015 statuiert, gilt auch eine versuchte Verabreichung als\nVerstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Das Doping-Statut 2015 enthält in Bezug auf\nden Versuch eine Definition (Anhang 1), welche wie folgt lautet: \"Vorsätzliches Verhalten,\ndas einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen\nVerstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt. Dies vorausgesetzt, stellt der alleinige\nVersuch, einen Verstoss zu begehen, noch keinen Verstoss gegen Anti-Doping-\nBestimmungen dar, wenn die Person von dem Versuch absieht, bevor Dritte, die nicht an\ndem Versuch beteiligt sind, davon erfahren.\" Ausserdem ist gemäss Anhang 1 des Doping-\nStatuts 2015 unter dem Begriff der Verabreichung das \"Anbieten, Überwachen oder\nErmöglichen der Anwendung oder versuchten Anwendung eines verbotenen Stoffs oder\neiner verbotenen Methode durch eine andere Person oder eine anderweitige Beteiligung\ndaran\" zu verstehen.\n\n243. Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Antragstellerin aus, A.________ habe gegen\nArt. 2.8 Doping-Statut 2015, subsidiär gegen Art. 2.7 Doping-Statut 2015 verstossen, indem\ner im Jahr 2017 Testosteron an einen Spitzensportler, der ihn \"explizit\" in seiner Praxis\naufgesucht habe, abgegeben habe. Zwar ist aus den Umständen und den vorliegenden\nAkten nicht erstellt, ob die angeschuldigte Person dem Spitzensportler, welcher die\nangeschuldigte Person unter falschem Namen in dessen Praxis aufsuchte, tatsächlich\nverbotene Substanzen abgab, zumal offenbar weitere Treffen geplant waren. Jedoch ergibt\nsich aus den geheimen Aufzeichnungen unzweideutig, dass die angeschuldigte Person die\nSubstanzen abgegeben und auch verabreicht hätte. Dies diesbezüglichen Aussagen der\nangeschuldigten Person anlässlich der Hauptverhandlung überzeugen nicht.\n\n244. Auch wenn der Spitzensportler die angeschuldigte Person unter falschem Namen aufsuchte,\nso tat er dies doch in seiner Funktion als Athlet. Basierend auf den dem Schweizer\nSportgericht vorliegenden Unterlagen und den Ausführungen der Parteien ist davon\nauszugehen, dass der angeschuldigten Person bewusst war, dass es sich bei der Person um\neinen Athleten handelt, der an Wettkämpfen teilnimmt. Entsprechend ist damit auch der\nTatbestand von Art. 2.8 Doping-Statut 2015 diesbezüglich erfüllt, welcher (nur) die\n\"Verabreichung oder versuchte Verabreichung einer verbotenen Substanz […] bei einem\nAthleten während eines Wettkampfes, oder die Verabreichung oder versuchte\nVerabreichung einer ausserhalb von Wettkämpfen verbotenen Substanz […] bei Athleten\nausserhalb eines Wettkampfes\" betrifft. Ausserdem geht aus den Verfahrensakten hervor,\ndass durch das Aufsuchen des besagten Athleten in der Praxis der angeschuldigten Person\nletzterem nur die Gelegenheit geboten wurde, eine Verabreichung bzw. versuchte\nVerabreichung i.S.v. Art. 2.8 Doping-Statut 2015 vorzunehmen – auf die Willensbildung der\n\n43\nangeschuldigten Person wurde nicht eingewirkt. Auch wenn nicht abschliessend beurteilt\nwerden kann, ob die angeschuldigte Person dem besagten Athleten tatsächlich verbotene\nSubstanzen abgegeben hat, so liegt zumindest ein Versuch der Verabreichung im Sinne von\nArt. 2.8 des Doping-Statuts 2015 vor, indem die angeschuldigte Person u.a. dem Athleten\ngegenüber erklärt hat, dass sie ihm Testosteron mitgeben und ihm die Anwendung\n(\"spritzen\") zeigen könne (siehe diesbezüglich auch die Definition der \"Verabreichung\",\nwonach auch bereits das \"Anbieten\" als \"Verabreichung\" gilt).\n\n"}