{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n231. Art. 2.6.2 Doping Statut 2009 und 2015 sanktioniert u.a. den Besitz von Substanzen oder der\nHilfsmitteln zur Anwendung einer verbotenen Methode ausserhalb von Wettkämpfen durch\neinen Athletenbetreuer, die ausserhalb von Wettkämpfen verboten sind, jeweils im\nZusammenhang mit einem Athleten, einem Wettkampf oder einer Trainingsphase, es sei\ndenn, der Athletenbetreuer weist nach, dass der Besitz aufgrund einer\nAusnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken, die einem Athleten nach Artikel 4.4\ngewährt wurde, oder aus einem anderen legitimen Grund erfolgte.\n\n232. Wie oben (Rz. 176) dargelegt, qualifiziert sich A.________ als Athletenbetreuer im Sinne der\n(Anhänge zu den) Doping-Statuten 2009 und 2015. Im Zeitraum von zwischen anfangs 2014\nbis mindestens ca. Herbst 2018 war A.________ damit auch als Athletenbetreuer im Besitz\nder verbotenen Substanzen, was dieser zugegeben hat (s. oben Rz. 230). Ein therapeutischer\nZweck hinsichtlich einzelner Ahtlet:innen ist weder ersichtlich, noch wurde ein solcher von\nder angeschuldigten Person gelten gemacht. Entsprechend ist der Antragstellerin in casu der\nNachweis gelungen, dass die angeschuldigte Person die in Rz. 85 Ziff. 2 aufgeführten\nVerstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat. Der Tatbestand von\nArt. 2.6.2 Doping-Statut 2009 und 2015 ist damit erfüllt.\n\n5. Art. 2.7 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 (\"Inverkehrbringen oder versuchtes\nInverkehrbringen\")\n\n233. Gemäss Art. 2.7 Doping-Statut 2009 ist das Inverkehrbringen oder der Versuch des\nInverkehrbringens von verbotenen Substanzen oder verbotenen Methoden verboten.\n\n41\n234. Nach Art. 2.7 Doping-Statut 2015 ist das Inverkehrbringen oder das versuchte\nInverkehrbringen einer verbotenen Substanz oder von Hilfsmitteln zur Anwendung\nverbotener Methoden verboten.\n\n235. Mit Strafbefehl vom 5. Juli 2022 wurde A.________ u.a. wegen Widerhandlungen gegen das\nSpoFöG (mehrfach begangen; in der Zeit von ca. Anfang 2014 bis mindestens ca. Herbst\n2018; in Bern und an anderen, unbekannten Orten in der Schweiz) in Anwendung von\nArt. 22. Abs. 1 SpoFöG für schuldig erklärt. Dem Strafbefehl liegt folgender (teilweise\ngeschwärzter) Sachverhalt zugrunde: A.________ habe in seiner Funktion als Arzt an\nmehrere Personen aus seinem erweiterten Freundes-, Kollegen- und Patientenkreis, die als\nHobby- und Freizeitsportler ihre Fitness-, Muskel- und Gewichtswerte verbessern wollten,\neine unbekannte Menge Medikamente wie Tamoxifen, Kryptocur, Testoviron und\nWachstumshormone wie HGH für insgesamt ca. CHF 20'000 abgegeben, die auf der\nDopingliste als für diesen Zweck verboten figurieren würden; so insbesondere:\n­ an X ab Oktober 2015 für acht Wochen Tamoxifen, begleitend zu selbst gekauftem\nTestosteron und empfohlenem HCG/Choriomon,\n­ an X ca. im Winter 2017/2018 unbekannte Substanzen zum Muskelaufbau,\n­ an X ca. im Januar 2018 das Wachstumshormon HGH,\n­ an 10 -12 weitere, unbekannte Kollegen eine unbekannte Menge Testosteron und\nandere Wachstumshormone.\n\n236. Der Strafbefehl vom 5. Juli 2022 wurde von beiden Parteien unbestritten nicht angefochten\nund ist damit in Rechtskraft erwachsen.\n\n237. Gemäss Art. 3.2.4 Doping-Statut 2015 ist \"[d]er durch ein Gericht oder eine staatliche\nAufsichtsbehörde rechtskräftig festgestellte Sachverhalt […] für die Disziplinarkammer\nverbindlich, es sei denn, die angeschuldigte Person macht glaubhaft, dass der Entscheid\ngegen den Schweizer Ordre public verstösst.\"\n\n238. Verpönt ist durch Art. 2.7 Doping-Statut 2015 Verkauf, Abgabe, Beförderung, Versendung,\nLieferung oder Vertrieb einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode\n(entweder physisch oder auf elektronischem oder anderem Wege) durch einen Athleten,\nAthletenbetreuer oder eine andere Person, die in den Zuständigkeitsbereich einer Anti-\nDoping Organisation fällt, an eine dritte Person. Diese Definition ist gemäss Anhang zum\nDoping-Statut 2015 nicht auf Handlungen von \"redlichem\" medizinischem Personal\nanwendbar, das verbotene Substanzen für ehrliche und rechtmässige therapeutische\nZwecke oder aus anderen vertretbaren Gründen anwendet.\n\n239. Bereits aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass die angeschuldigte Person nicht\nals \"redliches\" medizinisches Personal im Sinne dieser Ausnahme gelten kann. Die\nangeschuldigte Person hat nach Auffassung des Sportgerichts wie bereits dargelegt sehr\nunglaubwürdig und widersprüchlich ausgesagt. Wie er wem genau wofür welche\nverbotenen Substanzen abgab, konnte er selber nicht mehr genau darlegen. Es finden sich\ndazu auch keine verlässlichen Aufzeichnungen in den Patientenakten, wenn überhaupt.\n\"Redliches\" medizinisches Personal handelt nicht so.\n\n240. Zusammenfassend und als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die\nangeschuldigte Person den Vorwurf des Inverkehrbringens im Sinne von Art. 2.7 Doping-\nStatut 2009 bzw. 2015 im Zeitraum zwischen ca. Anfang 2014 bis mindestens ca. Herbst 2018\nzugegeben hat. Ausserdem ist der rechtskräftig festgestellte Sachverhalt gemäss dem\n\n"}