{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n222. Anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024 antwortete die angeschuldigte Person\nauf die Frage hin, ob der Strafbefehl vom 5. Juli 2022 angefochten wurde, sodann u.a.\nFolgendes: \"Nein, weshalb auch. Stimmt ja. Man hat mir das alles vorgeworfen, aber mir das\nvorgelegt, ich habe da auch vom ersten Tag an etwas erzählt, wie ich handle, wie ich war,\nwas ich mache. Wüsste nicht wie soll ich das anfechten soll.\" Ausserdem führte er aus, dass\ner \"Fehler gemacht\", das \"auch zugegeben\" und er sich \"selber bedient\" habe. Weiter\nerklärte er Folgendes: \"Ich habe selber gedopt. Ich denke nicht, dass ich was verschweigen\nsollte.\"\n\n223. Damit ist erstellt, dass die angeschuldigte Person mindestens im Zeitraum von ungefähr\nanfangs 2014 bis mindestens ca. Herbst 2018 die verbotenen Mittel TB1000, Eprex und\nTestoviron zur Leistungssteigerung selber konsumiert hat.\n\n224. Die Frage, ob sie heute noch etwas nehme, verneinte die angeschuldigte Person, wenngleich\nwenig glaubwürdig. Zuerst antwortete sie, sie nehme seit Monaten nichts mehr. Auf\nNachfrage, seit wann, antwortete sie, seit drei Jahren. Auf die Nachfrage, weshalb sie\naufgehört habe, selber zu konsumieren, antwortete sie, sie habe seit 2016/2017 sicher\naufgehört, weil sie gemerkt habe, dass es ihr nicht guttue. Die angeschuldigte Person\nuntermauerte mit diesen Aussagen (vor Monaten, drei Jahren bis zurück vor acht Jahren)\nzwar ihre Unglaubwürdigkeit. Sie gab aber erneut zu, so extensiv konsumiert zu haben, dass\nsie damit ihre Gesundheit selber gefährdet habe. Auf diesem wiederholten, intensiven\nKonsum von Dopingmitteln über einen längeren Zeitraum ist die angeschuldigte Person zu\nbehaften.\n\n225. Zusammenfassend und als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die\nangeschuldigte Person den Vorwurf der Anwendung oder versuchten Anwendung einer\nverbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.2 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 im Zeitraum\nzwischen anfangs 2014 bis mindestens ca. Herbst 2018 zugegeben hat. Ausserdem ist der\nrechtskräftig festgestellte Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 5. Juli 2022 für das\nSchweizer Sportgericht verbindlich.\n\n226. Entsprechend ist der Antragstellerin in casu der Nachweis gelungen, dass die angeschuldigte\nPerson die in Rz. 85 Ziff. 3 aufgeführten Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen\nbegangen hat. Der Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut 2009 und 2015 ist damit mehrfach\nerfüllt.\n\n4. Art. 2.6 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 (\"Besitz\")\n\n227. Art. 2.6 Doping-Statut 2009 sanktioniert sodann den \"Besitz verbotener Substanzen und\nverbotener Methoden\". Verboten ist demnach u.a. und gestützt auf Art. 2.6.1 Doping-Statut\n2009 der \"Besitz durch einen Athleten im Rahmen eines Wettkampfs von verbotenen\nMethoden und Substanzen\", oder – ausserhalb eines Wettkampfes – der Besitz von\nMethoden und Substanzen, die ausserhalb von Wettkämpfen verboten sind, soweit der\nbetroffene Athlet nicht einen Rechtfertigungsgrund geltend machen kann, beispielsweise in\nForm einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ).\n\n40\n228. Art. 2.6.1 Doping-Statut 2015 sanktioniert den \"Besitz von jeglichen verbotenen Substanzen\n[..] durch einen Athleten während eines Wettkampfes, beziehungsweise den Besitz von\nausserhalb von Wettkämpfen verbotenen Substanzen […] durch einen Athleten ausserhalb\neines Wettkampfes, es sei denn der Athlet weist nach, dass der Besitz auf Grund einer\nAusnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken oder aus einem anderen legitimen\nGrund erfolgte.\"\n\n229. Art. 10.2 Doping-Statut 2009 und 2015 sieht für den Verstoss gegen Art. 2.2 und Art. 2.6\nDoping-Statut die gleiche Sanktion vor. Die Anwendung von unerlaubten Substanzen\nschliesst deren Besitz mit ein. Entsprechend ist der \"Besitz\" einer verbotenen Substanz bei\neinem erwiesenen Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 miterfasst. So ist\ndie Anwendung einer verbotenen Substanz überhaupt nur dann möglich, wenn der bzw. die\nfehlbare Athlet:in die Substanz zuvor zumindest während einer logischen Sekunde auch\nbesessen hat. In casu ist deshalb nicht weiter auf den unbestritten erfüllten Tatbestand von\nArt. 2.6 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 resp. den Besitz der verbotenen Substanzen (u.a.\nEprex und Testoviron; vgl. dazu oben unter Rz. 220 f.) Testosteron einzugehen.\n\n230. Durch das oben unter Rz. 221 ff. dargelegte Verhalten der angeschuldigten Person ist\nobjektiv und durch das Geständnis auch der Tatbestand von Art. 2.6.1 der Doping-Statute\n2009 und 2015 erfüllt. Namentlich kann festgehalten werden, dass die angeschuldigte\nPerson den Vorwurf des Besitzes verbotener Substanzen ausserhalb von Wettkämpfen im\nZeitraum zwischen anfangs 2014 bis mindestens ca. Herbst 2018 zugegeben hat. Ein\nRechtfertigungsgrund wurde weder geltend gemacht, noch ist er ersichtlich. Entsprechend\nist der Antragstellerin in casu der Nachweis gelungen, dass die angeschuldigte Person die in\nRz. 85 Ziff. 2 aufgeführten Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat.\nDer Tatbestand von Art. 2.6.1 Doping-Statut 2009 und 2015 ist damit erfüllt.\n\n"}