{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n211. Zugegeben hat sie etwa, und nicht abschliessend, den Besitz und die mehrfache Anwendung\nvon Testosteron in den Jahren 2017 und 2018, wie sie anlässlich einer Befragung vom\n29. Januar 2018 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland) zu\nProtokoll gegeben hat.\n\n212. Die der angeschuldigten Person vorgeworfenen Verstösse gegen Art. 2.2, 2.6, 2.7 und 2.8\ndes Doping-Statuts 2009 bzw. 2015 wurden zwischen dem 1. Januar 2009 und dem\n31. Dezember 2020 begangen. Wie oben unter Rz. 200 f. ausgeführt, gelten alle möglichen\nVerstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen, welche vor dem 13. Oktober 2011\nstattgefunden haben sollen, in casu als verjährt. Die im Folgenden zu beurteilenden\npotenziellen Verstösse beziehen sich daher auf den Zeitraum vom 13. Oktober 2011 bis zum\n31. Dezember 2020.\n\n2. Anwendbare Beweisregeln\n\n213. Die in casu anwendbaren Beweisregeln finden sich in Art. 3 Doping-Statut 2009 resp. 2015:\n\n38\n214. Gemäss den Art. 3.1 Doping-Statut trägt demnach Antidoping-Schweiz bzw. SSI die\nBeweislast für Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen, wobei das Beweismass darin\nbesteht, dass Antidoping Schweiz bzw. SSI überzeugend darlegen kann, einen solchen\nVerstoss festgestellt zu haben. Zu berücksichtigen ist dabei die Schwere der Behauptung,\nund die Anforderungen an das Beweismass sind \"in allen Fällen höher als die blosse\nWahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst\".\n\n215. Liegt die Beweislast für den Gegenbeweis bezüglich einer zu widerlegenden Vermutung\noder für den Nachweis aussergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände jedoch bei der\nangeschuldigten Person, so besteht die Anforderung an das Beweismass grundsätzlich in der\nblossen Wahrscheinlichkeit (Art. 3.1 Doping-Statut 2009) resp. (und präziser) in der\nGlaubhaftmachung (Art. 3.1.2 Doping-Statut 2015).\n\n216. Gemäss Art. 3.2 Doping-Statut 2009 und 2015 können schliesslich \"Tatsachen im\nZusammenhang mit Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen [...] durch jedes\nverlässliche Beweismittel, einschliesslich Geständnis, bewiesen werden\".\n\n217. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Antragstellerin der Beweis gelungen ist, dass ein\nVerstoss gegen die Art. 2.2 Doping-Statut 2009 und 2015, Art. 2.6 Doping-Statut 2015,\nArt. 2.7 Doping-Statut 2009 und 2015 und gegen Art. 2.8 Doping-Statut 2015 vorliegt (siehe\ndazu die Rechtsbegehren der Antragstellerin anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember\n2024, Rz. 85 ff.). Das Beweismass besteht dabei, wie soeben ausgeführt wurde, darin, dass\nSSI überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei die\nAnforderungen an das Beweismass \"in allen Fällen höher [sind] als die blosse\nWahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst\".\n\n3. Art. 2.2 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 (\"Anwendung\")\n\n218. Gemäss Art. 2.2 Doping-Statut 2009 sowie auch Art. 2.2 Doping-Statut 2015 gilt die\n\"Anwendung oder der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz oder verbotenen\nMethode seitens eines Athleten\" als Verstoss gegen die Antidopingbestimmung.\n\n219. Verbotene Substanzen und Methoden werden grundsätzlich einmal jährlich durch die\nWADA festgelegt und anschliessend durch Antidoping Schweiz bzw. SSI in ihre eigene\nDopingliste überführt. Die der angeschuldigten Person in casu vorgeworfenen resp. hier zu\nbeurteilenden Dopinghandlungen stehen in Zusammenhang mit Substanzen und\nMethoden, die sich in den anwendbaren Dopinglisten finden und damit verboten sind.\n\n220. Die Antragstellerin beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2024,\ndass A.________ aufgrund wiederholter Anwendung von Testosteron mindestens 2017 und\n2018 sowie Wachstumsfaktoren in der Form von TB 1'000 und Erythropoetin in der Form\nvon Eprex zwischen 2014 und mindestens Ende 2020 wegen mehrfacher Verstösse gegen\njeweils Art. 2.2 Doping-Statut 2009 und Doping-Statut 2015 schuldig zu sprechen sei.\n\n221. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (Region Bern-Mittelland) vom 5. Mai 2021\ngab die angeschuldigte Person Folgendes zu:\n• Abgabe von Wachstumshormonen und Testosteron in der Form von Testoviron an 10 bis\n15 Personen in den letzten vier bis fünf Jahren, also in den Jahren 2017 und 2018.\n• Medikamentenlieferungen (Eprex, Chorioman, Genotropin, Testoviron, Kryptocur und\nTB1000) ab Anfang 2014 von \"Zur Rose\" und \"MedicaSi AG\" im Betrag von über Fr.\n\n39\n35'000.00, davon TB1000, Eprex und Testoviron angeblich für Eigenkonsum, 30%\nabgegeben an \"Kollegen\".\n• Die Ironman WM in Brasilien am 9. November 2014 gewann die angeschuldigte Person,\nnach eigenen Aussagen in dieser Einvernahme jedoch \"sicher nicht nur wegen TB1000\".\nBeraten wurde er dabei nach eigenen Aussagen durch G.________.\n• Abgabe von Tamoxifen an mehrere Personen.\n\n"}