{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n204. Bei einer gleichzeitigen Sanktionierung durch Vereins- und Strafrecht wird jedoch auch\ndarauf hingewiesen, dass gewisse Sanktionen und Massnahmen des Disziplinarrechts (auch)\nStrafcharakter aufweisen können und eine Sperre bei Berufssportler:innen u.a. die Wirkung\neines faktischen Berufsverbots haben können. Nehme eine gleichzeitige Sanktionierung\ndurch Vereins- und Strafrecht bzw. eine in diesem Sinne kumulierte Strafe ein Ausmass an,\nbei welchem die Verhältnismässigkeit nicht mehr gewahrt werde, sei dies bei der\nStrafzumessung zu berücksichtigen (HANGARTNER, a.a.O., S. 37 m.W.H.). Dabei gelte jedoch\nauch die zeitliche Abfolge des strafrechtlichen und verbandsrechtlichen Verfahrens zu\nbeachten: Werde zuerst eine verbandsrechtliche Sanktion ausgesprochen, könne diese\naufgrund des Verhältnismässigkeitsgebots im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt\nwerden. Trete hingegen der umgekehrte Fall ein – d.h. eine zeitlich auf das strafrechtliche\nUrteil folgende verbandsrechtliche Sanktion – könne diese aufgrund der Vereinsautonomie\ndes Sports nicht angerechnet werden (vgl. HANGARTNER, a.a.O., S. 37 f. m.W.H.).\n\n205. Zu beachten sind ausserdem die unterschiedlichen Zielsetzungen von verbandsrechtlichen\nSanktionen und Kriminalstrafen: Während die Verbände mit ihrem Disziplinarwesen die\nBefolgung ihrer Regelwerke sicherstellen möchten, schützt der Staat durch das Strafrecht\ndie elementaren Rechtsgüter der Gesellschaft. Entsprechend wird vorgebracht, dass das\nStrafrecht folglich die Bedürfnisse der Gesellschaft schützen soll, wohingegen die Verbände\nlediglich die Interessen ihrer Mitglieder zu beachten hätten. Auch aufgrund dieser\nunterschiedlichen Zielsetzungen von verbandsrechtlichen Sanktionen und Kriminalstrafen\nkomme demnach der strafprozessuale Grundsatz ne bis in idem in Bezug auf das Verhältnis\nzwischen Verbandssanktionen und staatlichen Strafen nicht zur Anwendung (TRUNZ MIRJAM,\nEin globaler Lösungsansatz zur Bekämpfung der Spiel- und Wettspielmanipulation im Sport,\nDiss. Zürich 2016, S. 337 m.w.H.). Das Schweizer Sportgericht teilt diese Ansicht – welche im\nÜbrigen nicht nur in der Lehre vertreten wird.5\n\n206. Ferner hat auch das Bundesgericht in einem Entscheid im Bereich der\nSportschiedsgerichtsbarkeit festgehalten, dass die Anwendung des\nDoppelbestrafungsverbots u.a. eine Identität der geschützten Rechtsgüter voraussetze und\ndarauf hingewiesen, dass das Verbot der Doppelbestrafung nicht ausschliesse, dass dasselbe\n\n5\nSiehe dazu u.a. der Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 19.4366 Dobler vom\n27. September 2019 zur \"Strafbarkeit des Selbstdopings im Sport\" vom 10. Dezember 2021, S. 21\n(m.w.H.): \"Das Verbot der Doppelbestrafung kommt im Verhältnis von Doping-Disziplinarrecht der\nVerbände und staatlichem Strafrecht nicht zur Anwendung. Den beiden Strafsystemen liegt eine\nunterschiedliche Zweckbestimmung zugrunde; insbesondere kann das Strafjustizmonopol des Staates\ndurch die privatrechtliche Sanktionsordnung der Verbände nicht in Frage gestellt werden.\"\n\n37\nVerhalten neben strafrechtlichen auch zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche oder\ndisziplinarische Folgen nach sich ziehe (BGer 4A_386/2010 vom 3. Januar 2010 E. 9.3.2;\nsiehe dazu auch BGer 4A_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 6.2.3).\n\n207. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des CAS ist schliesslich auch das Schweizer\nSportgericht der Ansicht, dass der Grundsatz des ne bis in idem im sportrechtlichen Kontext\nverhindern soll, dass Disziplinarorgane Personen wegen einer Tat verurteilen, für die bereits\naufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines anderen Organs innerhalb desselben\nRegelungsrahmens eine Verurteilung oder ein Freispruch erfolgt ist (vgl. dazu CAS\n2015/A/4343 vom 27. März 2017, Ziff. 101 m.H. auf CAS 2013/A/3256 vom 11. April 2014,\nZiff. 156). In casu ist jedoch keine Verurteilung eines anderen Organs innerhalb desselben\nRegelungsrahmens erfolgt, sondern eine strafrechtliche Verurteilung in einem staatlichen\nVerfahren basierend auf dem SpoFöG.\n\n208. Basierend auf den obigen Ausführungen kommt das Schweizer Sportgericht daher zum\nSchluss, dass der Grundsatz des ne bis in idem in casu nicht ausschliesst, dass dasselbe\nVerhalten der angeschuldigten Person neben einer allfällig bereits mit Strafbefehl vom 5. Juli\n2022 ausgesprochenen strafrechtlichen Strafe nicht auch eine verbandsrechtliche Sanktion\nnach sich ziehen kann.\n\nD. Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen\n\n1. Zu beurteilende potenzielle Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen\n\n209. Das Doping-Statut 2009 sowie das Doping-Statut 2015 überschreiben ihre Art. 2 mit\n\"Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen\", um sodann unter den Art. 2.1 ff.\nabschliessend verschiedene Tatbestände aufzulisten, die gemäss Art. 1 einen Verstoss gegen\nAnti-Doping-Bestimmungen darstellen und damit als Doping gelten.\n\n210. Im vorliegenden Verfahren liegt zwar kein positives Analyseresultat einer bei der\nangeschuldigten Person erhobenen Dopingprobe vor, das auf die Einnahme einer\nsogenannten nichtspezifischen Substanz zurückzuführen ist. Der angeschuldigten Person\nwerden jedoch nicht nur zahlreiche andere Dopingverstösse vorgeworfen, vielmehr hat sie\nauch bereits mehrere Tatbestände solcher Verstösse zugegeben.\n\n"}