{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n 35\n198. Schliesslich rechtfertigt der (pauschale) Vorwurf des Betriebs eines umfangreichen,\nkommerziellen Doping-Netzwerks bei der Frage der Verjährung nicht per se die Annahme\neines \"Dauersachverhalts\", welcher dazu führt, dass die \"Verjährung im Rahmen des\nvorliegenden Verfahrens frühestens für per 13. Oktober 2011 abgeschlossene\nSachverhaltselemente\" greifen würde. Die Antragstellerin wirft der angeschuldigten Person\nVerstösse gegen Art. 2.2, Art. 2.6, Art. 2.7 sowie Art. 2.8 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 vor.\nDas von diesen Bestimmungen erfasste Verhalten ist die Anwendung oder der Versuch der\nAnwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode, der Besitz einer\nverbotenen Substanz oder von Hilfsmitteln zur Anwendung einer verbotenen Methode\nsowie das (versuchte) Inverkehrbringen und die (versuchte) Verabreichung. Bereits durch\ndie Vornahme dieser Handlungen wird der Tatbestand von Art. 2.2, Art. 2.6, Art. 2.7 bzw.\nArt. 2.8 Doping-Statut 2009 bzw. 2015 erfüllt. Verkauft beispielsweise ein:e Athlet:in an eine\ndritte Person eine verbotene Substanz, schafft jeder weitere Verkauf selbstständig einen\ngegen die Anti-Doping-Bestimmungen verstossenden Zustand und hält einen solchen nicht\nnur aufrecht.\n\n199. Unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des vorliegenden Falles sowie der obigen\nAusführungen kann das Schweizer Sportgericht der Ansicht der Antragstellerin in Bezug auf\ndie Verjährung und den vorgebrachten \"Dauersachverhalt\" nicht folgen.\n\n3. Fazit zur Frage der Verjährung\n\n200. Die Einleitung des Verfahrens durch die Antragstellerin bzw. die Benachrichtigung über die\npotenziellen Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen an A.________ erfolgte in casu\nmit Schreiben vom 13. Oktober 2021. Die Einleitung bzw. Information erfolgte damit nicht\ninnerhalb von 10 Jahren in Bezug auf den Zeitraum vom 16. Juni 2009 bis zum 13. Oktober\n2011.\n\n201. Im Ergebnis kommt das Schweizer Sportgericht damit zum Schluss, dass alle möglichen\nVerstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen, welche vor dem 13. Oktober 2011\nstattgefunden haben sollen, als verjährt gelten.\n\nC. Verbot der Doppelbestrafung\n\n202. In ihrer schriftlichen Eingabe vom 12. September 2024 (datiert 12. September 2023) hat die\nangeschuldigte Person u.a. vorgebracht, dass der Untersuchungsbericht von SSI aus einer\nZeit vor dem Abschluss des Strafverfahrens mittels Strafbefehl vom 5. Juli 2022\n(Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BBB) datiere und Vorwürfe enthalte, welche bereits im\nRahmen des Strafverfahrens abgeurteilt worden seien. Diesbezüglich beantragte die\nangeschuldigte Person in der Eingabe vom 12. September 2024, dass festzustellen sei, dass\nim Strafverfahren, durchgeführt durch den Kanton Bern, eine Verurteilung erfolgte, welche\nunter dem Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots im vorliegenden Verfahren zu\nbeachten sei. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 wiederum\nbeantragte die angeschuldigte Person, dass sie \"wegen Verstössen gegen das Dopingstatut\n2015 Art. 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 als Arzt zu verurteilen [sei], wobei von einer Strafe Umgang\nzu nehmen sei.\" Soweit ersichtlich führte die angeschuldigte Person in diesem\nZusammenhang u.a. unter Berufung auf eine analoge Anwendung von Art. 54 StGB4\nanlässlich der Verhandlung aus, dass es bei \"der Strafverfolgung, aber auch bei den\nSanktionen im Sport […] um Generalprävention [gehe], um Spezialprävention und wenn\njemand so abgestraft werde, wie es vorliegend der Fall ist, […] es völlig unverhältnismässig\n[wäre], in diesem Verfahren nun Jahre danach, noch einmal zu sanktionieren.\" Ob sich die\n\n4\nSchweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 (StGB).\n\n36\nangeschuldigte Person dabei (erneut) auf das Verbot der Doppelbestrafung berufen wollte,\nkann nicht abschliessend geklärt werden. Dessen ungeachtet ist im Zusammenhang mit dem\nGrundsatz des Doppelbestrafungsverbots jedenfalls Folgendes zu beachten:\n\n203. Der Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots (\"ne bis in idem\") gilt grundsätzlich nur\ninnerhalb des Strafrechts oder innerhalb des Vereinsrechts (dazu ausführlich: HANGARTNER\nSENA, Strafrechtliche Dopingbekämpfung in der Schweiz, unter besonderer Berücksichtigung\ndes Selbstdopings, Diss. Zürich 2024, S. 35 und S. 38 m.W.H. sowie in Bezug auf den\nAnwendungsbereich und die Komponenten des Grundsatzes ne bis in idem: KELLER\nHELEN/SUTER DAVID, Ne bis in idem und nemo tenetur im Steuerstrafrecht, in: StR 73/2018,\nS. 908, S. 914 ff.). Im sportrechtlichen Kontext ist in Bezug auf den Grundsatz ne bis in idem\nzwischen den verschiedenen Ebenen der Strafgewalt zu unterscheiden (HANGARTNER, a.a.O.,\nS. 35 f. m.W.H.). Im Verhältnis zwischen Straf- und Verbandsrecht findet das Prinzip ne bis in\nidem daher grundsätzlich keine Anwendung (vgl. HANGARTNER, a.a.O., S. 37 m.W.H.).\n\n"}