{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n192. Das Doping-Statut 2015 und dasjenige von 2021 halten in Bezug auf Verjährung folglich\nkeine für die angeschuldigte Person günstigere Normen bereit, sondern haben die\nentsprechenden Bestimmungen im Vergleich zum Doping-Statut 2009 vielmehr insofern\nverschärft, als dass die Verjährungsfrist um zwei Jahre verlängert wurde. Das Doping-Statut\n2015 und auch das Doping-Statut 2021 wollten fehlbare Athlet:innen mit anderen Worten\nbewusst länger belangen können, als dies noch in ihrer Vorgängerversion von 2009\nvorgesehen war.\n\n193. Die 10-Jahresfrist wird gemäss Art. 23.2 Doping-Statut 2015 (und Art. 25 Abs. 2 Doping-\nStatut 2021) rückwirkend angewandt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Doping-\nStatuts 2015 (bzw. desjenigen von 2021) die bisher anwendbare Verjährungsfrist noch nicht\nverstrichen ist. Gemäss Vorbringen der Antragstellerin werden A.________ Verstösse ab\n\n34\ndem 16. Juni 2009 vorgeworfen. Die damals geltende 8-Jahresfrist hätte daher am 16. Juni\n2017 geendet. Bei Inkrafttreten des Doping-Statuts 2015 am 1. Januar 2015 waren die\npotenziellen Dopingverstösse daher noch nicht verjährt, weshalb die 10-jährige Frist in casu\nzur Anwendung gelangt.\n\n194. Die grundsätzliche Geltung der 10-Jahresfrist in casu ist zwischen den Parteien unbestritten.\nIndessen besteht Uneinigkeit darüber, ob potenzielle Verstösse gegen Anti-Doping-\nBestimmungen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 13. Oktober 2011 als verjährt zu\ngelten haben.\n\n2. Das Vorbringen der Antragstellerin in Bezug auf Dauersachverhalte\n\n195. Die Antragstellerin führte u.a. aus, dass die Verjährung im Rahmen des vorliegenden\nVerfahrens \"frühestens für per 13. Oktober 2011 abgeschlossene Sachverhaltselemente\ngreifen\" könne und dass Dauersachverhalte, wie der Betrieb eines umfangreichen,\nkommerziellen Doping-Netzwerks, die sich zwischen dem 1. Januar 2009 und mindestens\ndem 14. Oktober 2011 abgespielt hätten, von dieser Einschränkung ausgeschlossen seien.\n\n196. Basierend auf den Ausführungen der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass sie sich in\nBezug auf den \"Dauersachverhalt\" bzw. des \"Betriebs eines umfangreichen, kommerziellen\nDoping-Netzwerk\" auf das Schreiben der UCI vom 16. Juni 2009 (\"Réseau de dopage\nsoupçonné en Suisse\") bezieht. Abgesehen von besagtem Schreiben und der damit\nzusammenhängenden (geschwärzten) E-Mailkorrespondenz zwischen dem nahen\nVerwandten eines Athleten und der UCI lassen sich den dem Schweizer Sportgericht zur\nVerfügung stehenden Akten und Vorbringen der Parteien indes nicht genügend eindeutige\nund stichhaltige Anhaltspunkte entnehmen, als das sich der Sachverhalt in Bezug auf das\nvon der Antragstellerin vorgebrachte \"umfangreiche, kommerzielle Doping-Netzwerk\"\nrechtsgenügend erstellen lassen würde. Gleiches gilt für die von dem Rechercheverbund\nzusammengetragenen Informationen diesbezüglich: Das Schweizer Sportgericht erachtet\ndie Berichterstattung als fundiert und glaubwürdig. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei den\nInformationen gemäss der Berichterstattung (wie auch denjenigen gemäss der dem\nSchweizer Sportgericht vorliegenden geschwärzten E-Mailkorrespondenz und dem\nSchreiben der UCI vom 16. Juni 2009) um Ausführungen, welche ausschliesslich von einer\nSeite vorgebracht werden – und nicht um einen erstellten Sachverhalt. Die angeschuldigte\nPerson hat den Betrieb eines entsprechenden Doping-Netzwerkes stets bestritten. Anders\nals bei den mit Strafbefehl vom 5. Juli 2022 beurteilten Sachverhaltselementen sind in Bezug\nauf den Vorwurf des kommerziellen Dopingnetzwerks nicht genügend Anhaltspunkte\nvorhanden, als dass das Schweizer Sportgericht gestützt darauf von einem Dauersachverhalt\nausgehen könnte, während dessen Dauer keine Verjährungsfrist läuft.\n\n197. Würde der Ansicht der Antragstellerin gefolgt werden, würde dies letztlich dazu führen, dass\ndie Verjährung eines potentiellen Verstosses mit dem pauschalen Argument verhindert\nwerden könnte, dass es sich um einen sogenannten Dauersachverhalt handeln würde bzw.\nsich der betreffende Verstoss im Rahmen eines Dauersachverhalts ereignet habe oder Teil\ndavon gewesen sei. In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass (privatrechtliche)\nVerjährungsvorschriften grundsätzlich aus zwei Gründen erlassen werden: Erstens sollte\nein:e Klägerin, die bzw. der einen (behaupteten) Anspruch hat, diesen Anspruch mit\nangemessener Sorgfalt verfolgen können. Zweitens muss jede:r Einzelne vor Ansprüchen\ngeschützt werden, die erhoben werden, nachdem Streitigkeiten verjährt sind, Beweise\nverloren gegangen sind, Erinnerungen verblasst sind oder Zeuginnen und Zeugen\nverschwunden sind (vgl. dazu u.a. CAS 2021/ADD/42 vom 16. Juni 2022, Ziff. 106).\n\n"}