{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n185. Zusammenfassend und als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass A.________ im\nZusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen während\nder Zeit zwischen dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 als Athletenbetreuer im\nSinne des Doping-Statuts 2009 bzw. des Doping-Statuts 2015 zu qualifizieren ist.\n\n186. Anzumerken bleibt, dass A.________ auch als Betreuungsperson im Sinne des Doping-\nStatuts 2021 gelten würde (siehe dazu \"Persönlicher Geltungsbereich\" des Doping-Statuts\n2021 im Anschluss an seine Präambel und vor Art. 1 sowie Art. 5.2 Doping-Statut 2021 und\ndie Definition im Anhang des Doping-Statuts 2021 betreffend eine \"Betreuungsperson\"). So\nsieht auch Art. 5.2.1 Doping-Statut 2021 vor, dass der Kontrollpflicht \"auch alle Teilnehmer\nan Wettkämpfen [unterstehen], die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der\nvorgenannten Verbände, Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert werden.\" Anders\nals das Doping-Statut 2009 und dasjenige von 2015 enthält das Doping-Statut 2021 zwar\nsoweit ersichtlich keine entsprechende Definition eines Teilnehmers bzw. einer\nteilnehmenden Person im Anhang. Jedoch führt die fehlende Definition in casu nicht zu\neiner Nicht-Unterstellung als Betreuungsperson bzw. als \"Athletenbetreuer\" unter das\nDoping-Statut 2021 (welche grundsätzlich basierend auf dem lex mitior Grundsatz zu\nberücksichtigen gewesen wäre):\n\n187. Entscheidend ist, dass der Begriff \"Teilnehmer\" in Art. 5.2.1 Doping-Statut 2021 genannt\nwird – und nicht die Frage, ob der Begriff im Anhang immer noch separat definiert wird.\nAusserdem wurde das Doping-Statut 2021 u.a. \"in Umsetzung des Welt-Anti-Doping-Codes\n(Code) des Welt-Anti-Doping-Programms (WADP) der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA)\"\nerlassen (siehe dazu Präambel des Doping-Statuts 2021). Der WADA-Code 2021 enthält im\nAppendix 1 (\"Definitions\") eine entsprechende Definition von einer teilnehmenden Person\n(\"Participant\"), welche mit derjenigen des Doping-Statuts 2009 und 2015 übereinstimmt;\nnamentlich bezieht sich die Definition auf \"Any Athlete or Athlete Support Person\".\nSchliesslich ist bei der Auslegung von Anti-Doping-Bestimmungen stets auch ihr Sinn und\nZweck im Auge zu behalten, mithin sie nicht dahingehend interpretiert werden sollen, dass\nihr Zweck vereitelt werden würde (vgl. diesbezüglich u.a. auch CAS 2021/ADD/42 vom\n\n33\n16. Juni 2022, Ziff. 93 sowie CAS 2001/A/317 vom 9. Juli 2001, Ziff. 23). Das Schweizer\nSportgericht ist daher der Ansicht, dass unter \"Teilnehmer\" im Sinne von Art. 5.2.1 Doping-\nStatut 2021 sowohl Athlet:innen wie auch Betreuungspersonen zu verstehen sind. Eine\nanderweitige Interpretation würde im Übrigen auch der Regelung betreffend den\npersönlichen Geltungsbereich widersprechen, zumal auch das Doping-Statut 2021\ndiesbezüglich explizit darauf hinweist, dass es für \" Betreuungs- oder andere Personen [gilt],\ndie eine der in Art. 5.2 aufgestellten Voraussetzungen ebenfalls erfüllen.\" Entsprechend\nwürde die angeschuldigte Person in casu damit (auch) im Sinne des Doping-Statuts 2021 als\nan einem Wettkampf teilnehmende Betreuungsperson gelten und wäre daher (auch) dem\nDoping-Statut 2021 unterstellt.\n\n3. Fazit zur Unterstellung unter das Doping-Statut 2009 und das Doping-Statut 2015\n\n188. Basierend auf den obigen Ausführungen gelangt das Schweizer Sportgericht zum Schluss,\ndass A.________ sowohl als Athlet wie auch als Athletenbetreuer (bzw. Betreuungsperson)\ndem Doping-Statut 2009 und dem Doping-Statut 2015 (sowie demjenigen von 2021)\nuntersteht.\n\nB. Verjährung\n\n189. Sämtliche in casu möglicherweise zu beurteilende potenzielle Verstösse gegen die Anti-\nDoping-Bestimmungen ereigneten sich zwischen dem 1. Januar 2009 und dem\n31. Dezember 2020. Es stellt sich damit die Frage, ob in casu ein Verfahren gegen die\nangeschuldigte Person eingeleitet werden durfte oder ob die geltend gemachten Verstösse\nbzw. ein Teil davon allenfalls bereits verjährt waren:\n\n1. Verjährungsfristen\n\n190. Nach Art. 17 Doping-Statut 2009 darf gegen \"einen Athleten oder eine andere Person […]\nwegen eines Verstosses gegen eine Anti-Doping-Bestimmung dieses Statuts ein Verfahren\nnur dann eingeleitet werden, wenn dies innerhalb von 8 Jahren ab dem festgestellten\nZeitpunkt des behaupteten Verstosses erfolgt.\" Bei diesem Ausgang stellt sich die\nAnschlussfrage, ob das Doping-Statut 2015 bzw. dasjenige von 2021 in Bezug auf die Frage\nder Verjährung allenfalls eine für die angeschuldigte Person günstigere Regel vorsieht, als\ndas Doping-Statut 2009. Dem ist indessen nicht so:\n\n191. Gemäss Art. 17 Doping-Statut 2015 beträgt die Frist, innert der gegen Athlet:innen oder\nandere Personen aufgrund eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen ein\nVerfahren eingeleitet werden kann, im Gegensatz zur achtjährigen Verjährungsfrist im\nDoping-Statut 2009 zehn Jahre. Dasselbe gilt gemäss Art. 17 Doping-Statut 2021.\n\n"}