{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n 31\ndie Tätigkeit als Arzt nichts. Gleiches gilt für die widersprüchlichen Ausführungen in Bezug\nauf eine allfällige Tätigkeit als \"Verbandsarzt\". Basierend auf den Ausführungen der Parteien\nsowie den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Informationen ist davon auszugehen,\ndass die angeschuldigte Person mehrmals und über Jahre hinweg im Sinne des Doping-\nStatuts 2009 an Wettkämpfen bzw. Wettkampfveranstaltungen, die unter dem Patronat von\nSwiss Olympic oder einem letzterem angeschlossenen Verein bzw. Club durchgeführt oder\norganisiert bzw. mitorganisiert wurde als Athletenbetreuer teilgenommen hat. So ist\nbasierend auf den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Unterlagen und den\nAusführungen der Parteien davon auszugehen, dass die angeschuldigte Person u.a. an\nWettkämpfen teilgenommen hat, welche von Swiss Boxing durchgeführt oder organisiert\nbzw. mitorganisiert worden sind. Swiss Boxing ist seit 1930 Mitglied von (heute) Swiss\nOlympic; die betreffenden Wettkämpfe gelten daher im Sinne des Doping-Statuts 2009 als\nWettkämpfe bzw. Wettkampfveranstaltungen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic\noder einem letzterem angeschlossenen Verein bzw. Club durchgeführt oder organisiert bzw.\nmitorganisiert worden sind.\n\n177. Die Teilnahme von A.________ als Athletenbetreuer im Sinne des Doping-Statuts 2009 bei\nden betreffenden Wettkämpfen stimmt im Übrigen auch mit der Definition gemäss dem\nAnhang 1 des Doping-Statuts 2009 überein: Basierend auf den Ausführungen der\nangeschuldigten Person gilt bzw. galt sie bei den betreffenden Veranstaltungen u.a. als\nmedizinisches Personal (oder auch \"andere Personen\" im Sinne der Definition), \"die mit\nAthleten, die an Sportwettkämpfen teilnehmen oder sich auf diese vorbereiten,\nzusammenarbeiten, sie unterstützen oder behandeln.\"\n\n178. Basierend auf den obigen Ausführungen gelangt das Schweizer Sportgericht daher zum\nSchluss, dass A.________ (auch) als Athletenbetreuer dem Doping-Statut 2009 unterstellt\nwar bzw. Ist.\n\n179. Doping-Statut 2015\n\n180. Gemäss Art. 8.1 gelten die \"in Artikel 2 definierten Verstösse gegen Anti-Doping-\nBestimmungen sowie die daraus resultierenden, in den Artikeln 9 bis 11 definierten,\nKonsequenzen\" u.a. für \"Athletenbetreuer, oder andere Personen, die eine der für Athleten\naufgestellten Voraussetzungen betreffend Geltungsbereich ebenfalls erfüllen.\" Wie unter\nRz. 160 ausgeführt, unterstehen der Kontrollpflicht im Sinne von Art. 5.2.1 Doping-Statut\n2015 \"auch alle Teilnehmer an Wettkämpfen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic\noder eines der vorgenannten Verbände oder Vereine oder Clubs durchgeführt oder\norganisiert werden.\" Übereinstimmend mit dem Doping-Statut 2009 definiert auch\ndasjenige von 2015 als \"Teilnehmer\" gemäss dessen Anhang 1 (Definitionen) \"[e]in Athlet\noder Athletenbetreuer.\"\n\n181. Ausserdem bezeichnet Anhang 1 (Definitionen) des Doping-Statuts 2015 als\n\"Athletenbetreuer\" folgende Personen: \"Trainer, sportliche Betreuer, Manager, Vertreter,\nTeammitglieder, Funktionäre, medizinisches Personal, medizinisches Hilfspersonal, Eltern\noder andere Personen, die mit Athleten zusammenarbeiten, sie unterstützen oder\nbehandeln.\" Anders als bei der Definition gemäss Doping-Statut 2009 bezieht sich die\nDefinition im Doping-Statut 2015 nicht auf Athleten, \"die an Sportwettkämpfen teilnehmen\noder sich auf diese vorbereiten\". Weiterhin verlangt wird jedoch eine Zusammenarbeit mit\nAthleten bzw. eine Unterstützung oder Behandlung von Athleten.\n\n182. Auch für den Zeitraum während der Geltung des Doping-Statuts 2015 ist A.________\nbasierend auf den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Unterlagen und Ausführungen\n\n32\nder Parteien als \"Athletenbetreuer\" im Sinne des Doping-Statuts 2015 zu qualifizieren.\nAbgesehen von den ausgiebigen Ausführungen von A.________ zu seiner Teilnahme bei\ndiversen Boxkämpfen als Arzt seit 30 Jahren ist in Bezug auf die Zeit seit dem 1. Januar 2015\nu.a. auch zu beachten, dass der öffentlich zugänglichen und von der Antragstellerin in Kopie\neingereichten online-Mitteilung von Swiss Boxing betreffend einen Ringarzt-Kurs vom YYY\nzu entnehmen ist, dass die Veranstaltung u.a. von A.________ geleitet worden ist.\n\n183. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände sowie den Ausführungen der Parteien in\nihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Verhandlung kommt das Schweizer\nSportgericht daher zum Schluss, dass A.________ aufgrund seiner Teilnahme an den\nbetreffenden Wettkämpfen als Athletenbetreuer im Sinne des Doping-Statuts 2015 zu\nqualifizieren ist (siehe dazu oben unter Rz. 176 ff. betreffend die Teilnahme an\nWettkämpfen). Zu beachten gilt in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum\n31. Dezember 2020 ferner, dass nicht nur Swiss Boxing (siehe dazu oben unter Rz. 176),\nsondern seit dem 1. Januar 2018 auch der Schweizerische Kickboxverband WAKO\nSwitzerland (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Statuten vom 22. April 2024) Mitglied von Swiss Olympic\nist. Letzteres ist in casu relevant, da basierend auf den Ausführungen der angeschuldigten\nPerson davon auszugehen ist, dass sie auch nach dem 1. Januar 2018 bei entsprechenden\nWettkampfveranstaltungen teilgenommen hat.\n\n184. Zwischenfazit\n\n"}