{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n165. Nach Art. 5.2.1 Doping-Statut 2015 können \"Athleten, die einem Swiss Olympic\nangeschlossenen Verband oder einem letzterem angeschlossenen Verein oder Club\nangehören oder von einem solchen Verband oder Verein oder Club lizenziert sind, […]\nsowohl während Wettkämpfen als auch ausserhalb solcher jederzeit kontrolliert werden.\"\nAusserdem unterstehen dieser Kontrollpflicht gemäss Art. 5.2.1 Doping-Statut 2015 \"auch\nalle Teilnehmer an Wettkämpfen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der\nvorgenannten Verbände oder Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert werden.\"\n\n166. Gemäss Anhang 1 (Definitionen) des Doping-Statuts 2015 wird ein \"Athlet\" wie folgt\ndefiniert: \"Eine Person, die im Hinblick auf Wettkämpfe Sport betreibt und/oder an\nWettkämpfen teilnimmt.\" Dabei wird u.a. darauf hingewiesen, dass \"Verletzungs- oder\nplanungsbedingte Unterbrüche der Wettkampftätigkeit […] der Qualifizierung als Athlet\nkeinen Abbruch\" tun.\n\n167. Basierend auf den Vorbringen der Parteien und den dem Schweizer Sportgericht\nvorliegenden Informationen hat A.________ zwischen dem 1. Januar 2015 und dem\n31. Dezember 2020 mindestens einen Wettkampf in der Schweiz (Teilnahme am\nSempachersee-Triathlon vom 9. Juli 2017) bestritten und war für mindestens vier\ninternationale Wettkämpfe eingeschrieben (u.a. Einschreibung für den Ironman auf Hawaii\nsowohl 2015). Infolgedessen gilt A.________ als Athlet im Sinne des Doping-Statuts 2015\n(Art. 5.2.1 sowie die Definition gemäss Anhang 1) und der persönliche Geltungsbereich des\nDoping-Statuts 2015 gemäss Art. 8.1. ist zu bejahen.\n\n168. Zwischenfazit\n\n169. Zusammenfassend und als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass A.________ im\nZusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen während\nder Zeit zwischen dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 als Athlet im Sinne des\nDoping-Statuts 2009 bzw. des Doping-Statuts 2015 zu qualifizieren ist, weshalb die\nUnterstellung unter das Doping-Statut 2009 und dasjenige von 2015 in casu zu bejahen ist.\nIm Übrigen wurde weder die Unterstellung unter das Doping-Statut 2009 noch diejenige\nunter das Doping-Statut 2015 von A.________ bestritten.\n\n170. Anzumerken bleibt, dass A.________ auch als Athlet im Sinne des Doping-Statuts 2021\ngelten würde (siehe dazu \"Persönlicher Geltungsbereich\" des Doping-Statuts 2021 im\n\n29\nAnschluss an seine Präambel und vor Art. 1 sowie Art. 5.2 Doping-Statut 2021 und die\nDefinition im Anhang des Doping-Statuts 2021 von einem \"Athlet\"), weshalb sich allfällige\nErwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz des lex mitior an vorliegender Stelle\nerübrigen.\n\n2. Als Athletenbetreuer bzw. Betreuungsperson\n\n171. SSI führte in ihren schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Verhandlung aus, dass\nA.________ sowohl als Athlet wie auch als Athletenbetreuer dem Doping-Statut 2009,\ndemjenigen von 2015 und demjenigen von 2021 unterstellt sei. Unter Berufung auf eine\nMitteilung von Swiss Boxing vom YYY wies SSI u.a. darauf hin, dass A.________ mindestens\nin einem Fall auch als Verbandsfunktionär tätig gewesen sei. Im Folgenden ist daher zu\nprüfen, ob A.________ nicht nur als Athlet, sondern auch als Athletenbetreuer bzw.\nBetreuungsperson dem Doping-Statut 2009 und/oder 2015 unterstellt ist.\n\nDoping-Statut 2009\n\n172. Art. 8 des Doping-Statuts 2009 sieht in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich in\nArt. 8.1.2 vor, dass die in Art. 2 \"definierten Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen\nsowie die daraus resultierenden, in den Artikeln 9 bis 11 definierten, Konsequenzen […]\"\nu.a. auch für \"Athletenbetreuer, die eine der unter Artikel 8.1.1 für Athleten etablierten\nVoraussetzungen betreffend Geltungsbereich ebenfalls erfüllen\" gelten. Wie unter Rz. 160\nausgeführt, unterstehen der Kontrollpflicht im Sinne von Art. 5.1 Doping-Statut 2009 nach\nArt. 5.1.1 neben von einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband lizenzierte Athlet:innen\nu.a. \"auch alle Teilnehmer an einem Wettkampf oder einer Wettkampfveranstaltung, die\nunter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände oder Vereine\nbeziehungsweise Clubs durchgeführt oder organisiert beziehungsweise mitorganisiert\nwerden.\" Als \"Teilnehmer\" im Sinne des Doping-Statuts 2009 gilt gemäss Anhang 1\n(Definitionen) des Doping-Statuts 2009 \"[e]in Athlet oder Athletenbetreuer.\"\n\n173. Als \"Athletenbetreuer\" gelten gemäss Anhang 1 (Definitionen) des Doping-Statuts 2009\nfolgende Personen: \"Trainer, sportliche Betreuer, Manager, Vertreter, Teammitglieder,\nFunktionäre, medizinisches Personal, medizinisches Hilfspersonal, Eltern oder andere\nPersonen, die mit Athleten, die an Sportwettkämpfen teilnehmen oder sich auf diese\nvorbereiten, zusammenarbeiten, sie unterstützen oder behandeln.\" Ausgehend vom\nWortlaut dieser Definition bedingt eine Qualifizierung als \"Athletenbetreuer\" daher eine\nZusammenarbeit mit Athleten, die an Sportwettkämpfen teilnehmen oder sich auf diese\nvorbereiten, bzw. eine Unterstützung oder Behandlung von solchen Athleten.\n\n"}