{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n154. In Bezug auf prozessrechtliche Fragen ist basierend auf dem Grundsatz tempus fugit actum\nschliesslich das Doping-Statut 2021 anwendbar (vgl. u.a. CAS 2021/ADD/42 vom 16. Juni\n2022, Ziff. 81). Anwendbar auf das vorliegende Verfahren ist ausserdem das VerfRegl (vgl.\ndazu oben unter Rz. 143 und 147). Schliesslich gilt sinngemäss die ZPO, soweit das VerfRegl\nkeine Bestimmungen enthält (Art. 26 VerfRegl).\n\n27\nVIII. Materielles\n155. Zu beurteilen sind durch das Schweizer Sportgericht nach den obigen Ausführungen somit\nim Folgenden die (A.) Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Doping-Statut\n2009 und das Doping-Statut 2015, die (B.) Frage der Verjährung, die (C.) Frage des Verbots\nder Doppelbestrafung, die (D.) Verstösse gegen die Anti-Doping-Bestimmungen sowie die\n(E.) Konsequenzen und Massnahmen:\n\nA. Unterstellung unter das Doping-Statut 2009 und das Doping-Statut 2015\n\n156. SSI führte in ihren schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Verhandlung aus, dass\nA.________ sowohl als Athlet wie auch als Athletenbetreuer dem Doping-Statut 2009 und\ndemjenigen von 2015 unterstellt sei. Unter Berufung auf eine Mitteilung von Swiss Boxing\nvom 3. August 2017 wies SSI u.a. darauf hin, dass A.________ mindestens in einem Fall auch\nals Verbandsfunktionär tätig gewesen sei.\n\n157. Im Folgenden ist zu prüfen, ob A.________ als Athlet und/oder als Athletenbetreuer bzw.\nBetreuungsperson dem Doping-Statut 2009 und/oder demjenigen von 2015 unterstellt ist.\n\n1. Als Athlet\n\n158. Doping-Statut 2009\n\n159. Art. 8 des Doping-Statuts 2009 sieht in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich in\nArt. 8.1 vor, dass die in Art. 2 \"definierten Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen\nsowie die daraus resultierenden, in den Artikeln 9 bis 11 definierten, Konsequenzen […]\" für\n\"[a]lle in Artikel 5.1 genannten Athleten\" gelten (Art. 8.1.1).\n\n160. Der Kontrollpflicht im Sinne von Art. 5.1 Doping-Statut 2009 unterstehen nach Art. 5.1.1\nneben von einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband lizenzierte Athlet:innen u.a.\n\"auch alle Teilnehmer an einem Wettkampf oder einer Wettkampfveranstaltung, die unter\ndem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände oder Vereine\nbeziehungsweise Clubs durchgeführt oder organisiert beziehungsweise mitorganisiert\nwerden.\" Gemäss Art. 5.1.2 fallen \"[e]benfalls unter diese Kontrollpflicht […] Athleten, die\nkeine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, sobald und solange sie sich in der\nSchweiz befinden.\"\n\n161. Gemäss Anhang 1 (Definitionen) des Doping-Statuts 2009 gilt als Athlet \"[e]ine Person, die\nauf internationaler Ebene (von den Internationalen Sportverbänden festgelegt) und\nnationaler Ebene (von den Nationalen Anti-Doping-Organisationen festgelegt, darunter\nauch Personen in ihrem Registered Testing Pool) an Sportveranstaltungen teilnimmt sowie\njeder andere Sportwettkämpfer, welcher der Zuständigkeit eines Unterzeichners oder einer\nanderen Sportorganisation, die den Code angenommen hat, unterliegt. […] Im Sinne des\nArtikels 2.8 und im Sinne der Anti-Doping-Information und -Aufklärung ist ein Athlet eine\nPerson, die an Sportveranstaltungen unter der Zuständigkeit eines Unterzeichners des Code,\neiner Regierung oder einer anderen Sportorganisation, die den Code annimmt, teilnimmt.\"\nDefiniert wird im Anhang 1 des Dopings-Statuts 2009 ausserdem auch ein \"Teilnehmer\"; als\nsolcher gilt \"[e]in Athlet oder Athletenbetreuer.\" Laut drittem Spiegelstrich der\nSchlussbestimmungen gelten die Definitionen als wesentlicher Bestandteil des Doping-\nStatuts 2009 und dienen seiner Auslegung.\n\n162. Basierend auf den Vorbringen der Antragstellerin habe die angeschuldigte Person zwischen\ndem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 mindestens neun Wettkämpfe auf hohem\n\n28\nbis sehr hohem sportlichem Niveau bestritten und davon mindestens einen in der Schweiz.\nU.a. habe sie am Schwyzer Triathlon des Veloclubs Ibach vom 22. August 2009, am Ironman\nauf Hawaii vom 13. Oktober 2012 und am Ironman Fortaleza vom 9. November 2014\nteilgenommen. Die angeschuldigte Person hat die Teilnahme an den besagten Wettkämpfen\nnicht bestritten. Ausserdem ist auch den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Akten\n(u.a. Listen von Teilnehmer:innen) zu entnehmen, dass die angeschuldigte Person an den\nbetreffenden Wettkämpfen teilgenommen hat. Demnach ist A.________ als Athlet im Sinne\ndes Doping-Statuts 2009 (Art. 5.1 sowie die Definition gemäss Anhang 1) zu qualifizieren\nund der persönliche Geltungsbereich des Doping-Statuts 2009 gemäss Art. 8.1.1 zu bejahen.\n\n163. Doping-Statut 2015\n\n164. Art. 8.1 des Doping-Statuts 2015 sieht in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich vor,\ndass die \"in Artikel 2 definierten Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen sowie die\ndaraus resultierenden, in den Artikeln 9 bis 11 definierten, Konsequenzen […]\" u.a. für \"[a]lle\nin Artikel 5.2.1 genannten Athleten\" gelten.\n\n"}