{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n147. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement\nbetreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet\nauf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen\nSportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen \"Disziplinarkammer des Schweizer\nSports\" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss\nArt. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten\nper 1. Juli 2024) ist die \"Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut\nund das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht\". Weiter sieht Art. 1.2\nAbs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht zuständig ist \"für Dopingfälle, die ihr\nvon den nationalen und internationalen Stellen zu Beurteilung unterbreitet werden […]\".\nAusserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung\nSchweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls \"in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im\nZusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss Olympic\n[entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports\nzuständig gewesen ist\". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren\nzuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden\nsind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).\n\n148. In casu geht es um potenzielle Verstösse zwischen dem 1. Januar 2009 und dem\n31. Dezember 2020 gegen das Doping-Statut 2009 bzw. 2015, mithin um die Beurteilung und\nSanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Doping-Staut im Sinne von Art. 1.2\nAbs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per\n1. Juli 2024). Basierend darauf sowie den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des\nSchweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der\nvorliegend in Frage stehenden potenziellen Verstössen gegen das Doping-Statut 2009 bzw.\n2015 daher zu bejahen.\n\n149. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt\nsich ausserdem auch aus dem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von\nSwiss Olympic und dem Doping-Statut 2009 sowie dem Doping-Statut 2015 und demjenigen\nvon 2021. Gemäss Art. 12.1 von sowohl Doping-Statut 2009 als auch Doping-Statut 2015 als\n\n26\nauch Doping-Statut 2021 beurteilt die DK die Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen\nderjenigen Personen, für die das jeweilige Doping-Statut gilt (vgl. zur Unterstellung von\nA.________ unter die jeweiligen Doping-Statute unten, Rz. 156 ff.). Wie im\nBeschlussprotokoll zur 27. ordentlichen Versammlung des Sportparlaments vom\n24. November 2023 unter Traktandum 9 festgehalten, sind die Änderungen der Statuten\ngutgeheissen worden und damit sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer\nSportgericht übergegangen. Entsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer\nSportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig\ngewesen ist (vgl. dazu bereits oben unter Rz. 141).\n\n150. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur\nBeurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. Im Übrigen haben beide Parteien die\nZuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung\nvom 7. November 2024 vorbehaltslos anerkannt und auch während der Hauptverhandlung\nvom 10. Dezember 2024 die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts nicht bestritten.\nSchliesslich hat A.________ mit Eingabe vom 12. September 2024 (datiert \"12. September\n2023\") erklärt, dass keine Einwände gegen die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des\nSchweizer Sportgerichts bestehen würden.\n\nVII. Anwendbares Recht\n151. Die der angeschuldigten Person in casu vorgeworfenen Dopingverstösse erstrecken sich\nüber eine Zeitdauer vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020. Seit dem Jahr 2009\nwurde das Doping-Statut mehrfach revidiert. Die aktuelle Version datiert vom 26. November\n2021 (mit Inkrafttreten per 1. Januar 2022).\n\n152. Anwendbar auf den Sachverhalt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2014 ist\ndemnach primär das Doping-Statut 2009 in seiner Fassung vom 19. November 2010. Am\n1. Januar 2015 ist sodann das Doping-Statut 2015 in seiner Fassung vom 28. November 2014\nin Kraft getreten. Gemäss seinem Art. 23.1 finden seine Bestimmungen grundsätzlich keine\nrückwirkende Anwendung. Ausdrücklich vorbehalten bleibt nach Art. 23.2 Doping-Statut\n2015 die Anwendung des Prinzips des milderen Rechts (lex mitior). Dasselbe wird\nsinngemäss auch in Art. 25.2 Doping-Statut 2021 festgehalten, das per 1. Januar 2021 in\nKraft getreten ist.\n\n153. Sodann ist in Bezug auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember\n2020 primär das Doping-Statut 2015 (Fassung vom 28. November 2014) anwendbar. Die\nBestimmungen des seither erlassenen bzw. aktuell geltenden Doping-Statuts 2021 finden\ngemäss den Übergangsbestimmungen (Art. 25 Doping-Statut 2021) grundsätzlich und\nvorbehältlich einiger Spezialfälle – wie insbesondere der Anwendung des Prinzips des\nmilderen Rechts (lex mitior) – keine rückwirkende Anwendung.\n\n"}