{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n • In Bezug auf die angeschuldigte Person als Arzt werde beantragt, dass \"von einer\nSanktion heute im Dezember 2024 Umgang zu nehmen\" sei (siehe dazu oben unter\nRz. 137).\n\n• \"[…] Art. 54 StGB sei analog anzuwenden. Bei der Strafverfolgung, aber auch bei den\nSanktionen im Sport gehe es um Generalprävention, um Spezialprävention und wenn\njemand so abgestraft werde, wie es vorliegend der Fall ist, wäre es völlig\nunverhältnismässig, in diesem Verfahren nun Jahre danach, noch einmal zu\nsanktionieren.\"\n\n24\n• Die angeschuldigte Person habe als Arzt nie wettbewerbsverzerrende Dienstleistungen\nzugunsten von Sportlern vorgenommen. \"Allein der Umstand, dass er in Kollegenkreisen\nauf gutem Niveau infolge seines Wissens Auskunft erteilen könne, brachten ihn zwar oft\nins Gespräch rund um Doping, eine gesundheitspolizeiliche Gefährdung habe dagegen\nnie bestanden. Ansonsten wäre er seine Berufsausübungsbewilligung losgeworden und\ndie Strafe im Strafverfahren wäre auch eine ganz andere gewesen. A.________ wisse\nnatürlich auch, dass auch künftig alle Augen auf ihm ruhen würden. Es gebe somit keinen\nGrund, ihn diesbezüglich weiterhin zu sanktionieren.\"\n\n• Auch der Mehrwert zugunsten Ethik und Fairplay müsse gewürdigt werden, welche die\nangeschuldigte Person \"als Verbandsarzt mitbringe\".\n\n• Es werde beantragt, dass von einer Publikation des Ausgangs des Verfahrens mit Namen\nder angeschuldigten Person abzusehen sei. Die angeschuldigte Person \"sei nicht mit\nNamen zu publizieren, denn sein Name als berufstätiger Hausarzt habe insofern eine\nSanktionsempfindlichkeit, dass ein erneutes publik werden, über die Medien seiner\nPerson potenziell geeignet sei wiederum das Vertrauen zwischen ihm und den jetzt\naktuellen Patienten zu zerstören. Dies hätte dann aber nicht nur einen\nReputationsschaden für ihn zufolge, sondern würde letztlich auch den Heilungsprozess\nseiner momentan aktuellen Patienten gefährden.\"\n\n140. Schliesslich beantragte die angeschuldigte Person die \"Sperre und das Aberkennen der\nResultate und Titel\" sowie dass \"eine angemessene Sanktionierung für einen ambitionierten\nBreitensportler zu fällen\" sei. Dabei wies sie darauf hin, dass bei \"Athleten, welche nicht\ndem Spitzensport angehörten, […] stets Sperren im Umfang von zwei bis vier Jahre\nausgesprochen worden [seien], auch im internationalen Vergleich.\"\n\nV. Prozessuales\nA. Grundsätzliches\n\n141. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des\nSportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss\ngehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.\n\n142. Das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht wird durch das VerfRegl geregelt. Das\nVerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das\nVerfahren vor der DK vom 1. Juli 2022.\n\n143. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss\nOlympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen\n\"Disziplinarkammer des Schweizer Sports\" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen\n(Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach Art. 26\nVerfRegl sinngemäss die ZPO3.\n\nB. Übersetzung Dokumente in russischer Sprache\n\n144. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Zusammenarbeit mit einer russischen Behörde\nreichte die Antragstellerin Dokumente ein (Beilagen 32 zum Antrag auf Eröffnung eines\n\n3\nSchweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n25\nDisziplinarverfahrens von SSI vom 7. Dezember 2021), die teilweise in russischer Sprache\nverfasst sind.\n\n145. Mit Verfügung vom 7. November 2024 teilte das Gericht den Parteien diesbezüglich u.a. mit,\ndass diese Dokumente (frei) ins Deutsche übersetzt worden seien. Die Übersetzungen lagen\nder Verfügung bei. Das Gericht gab den Parteien unter Fristansetzung Gelegenheit, eine\namtliche Übersetzung der Dokumente zu verlangen. Die Parteien äusserten sich dazu innert\nFrist nicht, womit sie auf die amtliche Übersetzung verzichtet haben. Soweit relevant,\nwerden im vorliegenden Entscheid somit die freien deutschen Übersetzungen dieser\nDokumente berücksichtigt.\n\nVI. Zuständigkeit\n146. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024\ngegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei\nStreitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige\nDisziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht\nzuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von\nmutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.\n\n"}