{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n137. In Bezug auf die angeschuldigte Person als Arzt beantragte deren Rechtsvertretung\nanlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024, dass \"von einer Sanktion heute im\nDezember 2024 Umgang zu nehmen\" sei und erklärte, dass dies \"mit der Prozessgeschichte\nsowie der durch die Medien basierten Vorverurteilung im Jahre 2018 zu tun\" habe. Es gehe\ndarum, dass \"die Disziplinarbehörde, die Sportverbände genauso wie die\nStrafverfolgungsbehörde des Staates auch Generalprävention und Spezialprävention als\nauch Resozialisation zum Ziel hätten, was auch im vorliegenden Verfahren geprüft werden\nmüsse.\" Weiter führte die angeschuldigte Person dazu Folgendes aus:\n\n• Die Staatsanwaltschaft habe ein Verfahren eröffnet und umfassende Untersuchungen\nangestellt. Mit Strafbefehl vom 5. Juli 2022 sei das Verfahren abgeschlossen worden;\nA.________ sei als beschuldigte Person wegen Wiederhandlungen gegen das\nSportförderungsgesetz in seiner Funktion als Arzt verurteilt worden. Der Wortlaut habe\nwie folgt gelautet: Indem er an mehrere Personen aus seinem Freundes- und\nPatientenkreis, die als Hobby- und Freizeitsportler ihre Fitness, Muskel und\nGewichtswerte verbessern wollten, eine unbekannte Menge Medikamente von\nTamoxifen, Kryptocur, Testoviron und Wachstumshormone wie HGH für insgesamt ca.\nCHF 20'000 abgegeben habe, welche auf der Dopingliste als für diesen Zweck verboten\nfigurieren würden. Dies habe für A.________ eine bedingte Geldstrafe bedeutet. Es sei\nim Strafbefehl ersichtlich, dass es noch um zwei weitere Dinge ging, die im vorliegenden\nVerfahren nicht von Bedeutung seien, \"weshalb man die Tagessätze noch\nherunterbrechen müsse, so dass man zum Schluss gelangt, dass er wegen\nDopingverstössen zu weniger als 60 Tagsätzen bedingt verurteilt worden sei.\" Zudem\nhabe er den gesamten Aufwand, der nicht zuletzt von SSI verursacht worden sei, im\nUmfang von CHF 34'336 Verfahrenskosten zu berappen. Der Strafbefehl sei in Rechtskraft\nerwachsen.\n\n• Der Staatsanwalt habe Art. 22 SpoFöG geprüft und die ganzen Ermittlungen seien auf\ndessen Tatbestandsmässigkeit ausgerichtet gewesen. Dies decke \"ähnlich wie im BetmG\n\n23\nauch sämtliche Handlungen, die in Verbindung mit Doping begangen werden könnten.\nEs gehe um Erwerb, Besitz, Verabreichung, Verschreibung, Vermittlung. All dies habe der\nStaatsanwalt bereits umfassend geprüft. […] Herausgekommen sei letztlich nichts als ein\nVerstoss von vier Verfehlungen. Ausgesagt habe damals ein arbeitslos gewordener, nach\nBurnout und Depressionen leidenden Ex-Bodybuilder. Es habe einen Patienten mit\nKinderwunsch gegeben, es habe etliche junge Bodybuilder, welche auf Empfehlung von\nA.________, sie sollen keine Anabolika auf eigene Faust einkaufen und einnehmen, sich\ndarüber hinweggesetzt hätten und dann wegen den Nebenwirkungen wieder bei\nA.________ gelandet seien. Zudem ein alternder Mann, ein Kieferchirurgen, welcher\nnach Anti Aging Methoden Ausschau gehalten habe und so zu A.________ gelangt sei.\"\n\n• Zusammenfassend sei das Ausmass des Reputationsschadens, welches A.________ als\nArzt getroffen habe, das Ausmass der Kosten, welche A.________ zu tragen gehabt habe,\n\"effektiv vergleichbar, wie wenn man einen grossverdienenden Dopingarzt, […]\nüberführt hätte. Was man aber tatsächlich überführt habe, war ein Hausarzt mit Affinität\nzum Ausdauersport. SSI in Zusammenarbeit mit der ARD verfehlte ihre Wirkung\ndurchaus nicht, als sie mit ihren Publikationen A.________ berufliche Existenz […]\nkomplett zerstört und ausgelöscht habe. Das Verfahren bei der Strafverfolgungsbehörde\nhabe ihn in der Folge zusammen mit den Verfahrenskosten beim Kantonsarztamt und\nden Anwaltskosten sein ganzes Vermögen und damit seine Altersvorsorge gekostet. Am\n27. Dezember 2021 sei die vorläufige Sperre durch die Disziplinarkammer von Swiss\nOlympic hinzugekommen. So seien A.________ auch seine Hobbys und seine\nLeidenschaft zum Sport genommen worden. Art. 54 StGB sei analog anzuwenden. Bei\nder Strafverfolgung, aber auch bei den Sanktionen im Sport gehe es um\nGeneralprävention, um Spezialprävention und wenn jemand so abgestraft werde, wie es\nvorliegend der Fall ist, wäre es völlig unverhältnismässig, in diesem Verfahren nun Jahre\ndanach, noch einmal zu sanktionieren.\"\n\n138. Ausserdem führte die angeschuldigte Person anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember\n2024, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, u.a. aus, dass es als Athlet \"um die\nAnwendung verbotener Substanzen oder Methoden an Wettkämpfen in der Zeit vom\n11. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2020\" gehe und die angeschuldigte Person\n\"diesbezüglich ein umfassendes Geständnis abgelegt und sich gegen die provisorisch\nausgesprochene Sperre\" vom 27. Dezember 2021 nicht gewehrt habe. Weiter führte\nRechtsanwalt Jörg Roth u.a. aus, dass seither drei Jahre vergangen seien, die angeschuldigte\nPerson unterdessen 59-jährig sei und \"sich nichts mehr zuschulden kommen lassen\" habe.\nEntsprechend gelte es zu beachten, dass seit Januar 2018 keine Regelwidrigkeiten mehr\ngeschehen seien und die angeschuldigte Person auch für die Kronzeugenregelung Rede und\nAntwort gestanden sei.\n\n139. Die angeschuldigte Person führte anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024 im\nZusammenhang mit den Sanktionen und Massnahmen u.a. Folgendes aus:\n\n"}