{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n 21\nGefährdung habe dagegen nie bestanden. Ansonsten wäre er seine\nBerufsausübungsbewilligung losgeworden und die Strafe im Strafverfahren wäre auch eine\nganz andere gewesen. Es müsse auch der Mehrwert zugunsten Ethik und Fairplay gewürdigt\nwerden, welche die angeschuldigte Person als Verbandsarzt mitbringe.\n\n130. Als Athlet gehe es um die Anwendung verbotener Substanzen oder Methoden an\nWettkämpfen in der Zeit vom 11. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2020. Die angeschuldigte\nPerson habe diesbezüglich ein umfassendes Geständnis abgelegt und sich gegen die\nprovisorisch ausgesprochene Sperre vom 27 Dezember 2021 nicht gewehrt. Seither seien\ndrei Jahre vergangen. Die angeschuldigte Person sei unterdessen 59-jährig und über die\nTätigkeit als Hausarzt sowie als Arzt in Ausschaffungseinsätzen vollständig ausgelastet.\n\n131. Er habe sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Es gelte zu beachten, dass seit Januar\n2018 keine Regelwidrigkeiten mehr geschehen seien. Die angeschuldigte Person sei auch für\ndie Kronzeugenregelung Rede und Antwort gestanden. Dass seine Position heute im Sport\nfür einen tauglichen Kronzeugen für SSI zu wenig hergegeben habe, sei nicht sein Fehler. Im\nÜbrigen sei dieses Zurückweisen als Kronzeuge bezeichnend dafür, dass er eben selbst bei\nallem Geständnis ein \"kleiner Fisch\" bleibe, welcher bei der Suche nach dem organisierten\nNetz der Dopingverbrechen eben nichts hergebe. Er sei ein Hausarzt, welcher Triathlon\nbetrieben habe. Die Sperre und das Aberkennen der Resultate und Titel werde beantragt.\nEs sei eine angemessene Sanktionierung für einen ambitionierten Breitensportler zu fällen.\nBei Athleten, welche nicht dem Spitzensport angehörten, seien stets Sperren im Umfang von\nzwei bis vier Jahre ausgesprochen worden, auch im internationalen Vergleich.\n\n2. Verjährung\n\n132. Nach Ansicht von A.________ enthalte der Untersuchungsbericht von SSI Vorwürfe, welche\nverjährt seien. Diesbezüglich sei auf die Eingabe an die DK vom 14. September 2023 zu\nverweisen.\n\n133. Im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht stellte A.________ dazu folgenden Antrag:\n\n\"1. Es sei vorfrageweise festzustellen, dass Vorfälle, welche auf den 13. Oktober 2013 und\nfrüher zurückgehen, verjährt sind. Es ist deshalb nicht mehr darauf einzutreten ist [sic].\n[…].\"\n\n134. In der Eingabe vom 14. September 2023 an die DK machte die angeschuldigte Person u.a.\ngeltend, dass entgegen den Ausführungen von SSI im Antrag auf Eröffnung des Verfahrens\nvom 7. Dezember 2021 zur Beurteilung der Verjährung vom \"gültigen Dopingstatut 2021\"\nauszugehen sei. Die einschlägigen Bestimmungen seien Art. 17 und Art. 25.2 Doping-Statut.\nA.________ sei mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 in Kenntnis gesetzt worden, dass ihm\nVerstösse gegen das Doping-Statut vorgeworfen werden würden. Die zu beachtende 10-\nJahresfrist rechne sich somit ab diesem Zeitpunkt \"zurück\" auf den 13. Oktober 2011.\nVorfälle, welche sich angeblich vor diesem Datum hätten ereignen sollen, seien verjährt. Es\nwerde daher beantragt, auf diese verjährten Anklagepunkte im vorliegenden Verfahren\nnicht einzutreten.\n\n135. Anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024 führte die angeschuldigte Person aus,\n\"dass betreffend Verjährung sich nirgends eine Bestimmung betreffend die absolute\nVerjährungsfrist finden lasse.\" Die Ausführungen von SSI würden auf die relative\nVerjährungsfrist zutreffen. Es müsse jedoch die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren\nbeachtet werden, weil \"sonst auch ein alter Mann noch für jugendliche Wettkämpfe im\n\n22\nJugendalter begangene Wettkämpfe geahndet werden könnte, was nicht mit [der]\nRechtsstaatlichkeit des Verfahrens zu vereinbaren sei. Es sei tatsächlich nichts dazu\ngeschrieben. Dabei handle es sich um eine qualifizierte Lücke, da nicht davon ausgegangen\nwerde, dass es mehr als 10 Jahre geht, bis etwas dann tatsächlich bekannt werde vor dem\nSportgericht. Es bestehe kein Interesse, irgendein Resultat von irgendeinem Triathlon aus\ndem Jahre 2009 zu beurteilen.\"\n\n3. Doppelbestrafungsverbot\n\n136. In der schriftlichen Eingabe vom 12. September 2024 (datiert 12. September 2023) hielt die\nangeschuldigte Person fest, dass der Untersuchungsbericht von SSI aus einer Zeit vor dem\nAbschluss des Strafverfahrens mittels Strafbefehl vom 5. Juli 2022 (Staatsanwaltschaft Bern-\nMittelland BBB) datiere und Vorwürfe enthalte, welche bereits im Rahmen des\nStrafverfahrens abgeurteilt worden seien. Dazu sie folgenden Antrag:\n\n\"[…]\n2. Es sei festzustellen, dass im Strafverfahren, durch geführt durch den Kanton Bern, eine\nVerurteilung erfolgte, welche unter dem Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots, im\nvorliegenden Verfahren zu beachten ist.\n[…].\"\n\n4. Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen\n\n"}