{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n120. Betreffend die Annullierung von Ergebnissen: Der Spruchkörper könne unter\nBerücksichtigung der konstanten Rechtsprechung der Vorgängerinstitution des Schweizer\nSportgerichts die eben besprochene Annullierung unter Abweichung vom reinen Wortlaut\ndes Doping-Statuts auch selbst vornehmen.\n\n121. Die nachfolgenden Fragen seien zu beurteilen, wobei die Antragstellerin sie alle mit \"ja\"\nbeantworte:\n• Ist die angeschuldigte Person ein dem System des WAD-Programm unterstellter Athlet?\n• Falls ja, hat er sich gedopt?\n• Ist die angeschuldigte Person ein dem System des WAD-Programm unterstellter\nAthletenbetreuer?\n• Falls ja, hat er andere Personen mit Doping versorgt?\n\nB. Die Position der angeschuldigten Person\n\n122. Die angeschuldigte Person stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2024\ndie folgenden Anträge:\n\n\"1. Das Verfahren sei bezüglich Verstösse gegen das Dopingstatut 2009, angeblich\nbegangen vor dem 13. Oktober 2011, infolge Verjährung einzustellen.\n\n2. Die beschuldigte Person sei wegen Verstössen gegen das Dopingstatut 2015 Art. 2.6,\n2.7, 2.8 und 2.9 als Arzt zu verurteilen, wobei von einer Strafe Umgang zu nehmen sei.\n\n3. Die vorsorglich ausgesprochene Sperre sei aufzuheben.\n\n4. Die beschuldigte Person sei in ihrer Eigenschaft als Athlet für 3 Jahre zu sperren. Die\nDauer der vorsorglich verhängten und absolvierten Sperre sei hierbei anzurechnen.\n\n5. Der beschuldigten Person sei in ihrer Eigenschaft als Athlet sämtliche Titel und\nResultate der im Antrag auf Eröffnung des Verfahrens von der SSI vom 7. Dezember\n2021 aufgeführten Wettkämpfe abzuerkennen.\n\n6. Soweit weitergehend seien die Anträge der SSI abzuweisen.\n\n20\n7. Die beschuldigte Person sei zu verpflichten sich in analoger Anwendung von Art. 107\nund Art. 108 ZPO anteilsmässig an den Verfahrenskosten (Gericht- und Parteikosten der\nSSI) zu beteiligen.\n\n8. Von einer Publikation des Ausgangs des Verfahrens mit Namen der beschuldigten\nPerson sei abzusehen.\"\n\n123. Die Vorbringen der angeschuldigten Person gemäss ihren schriftlichen Eingaben sowie\nanlässlich der Hauptverhandlung (teilweise auf Nachfrage hin) lassen sich im Wesentlichen\nwie folgt zusammenfassen:\n\n1. Unterstellung unter die Doping-Statute als Athlet und Athletenbetreuer\n\n124. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Rechtsvertreter dazu zusammengefasst\nFolgendes aus: Die Besonderheit im vorliegenden Verfahren sei es, dass die angeschuldigte\nPerson sich einerseits als Arzt zu verantworten habe, andererseits als Athlet. Diese\nFunktionen seien zu unterscheiden.\n\n125. Was ihn als Arzt betreffe, stellt die angeschuldigte Person den Antrag, es sei von einer\nSanktion heute abzusehen. Dies habe mit der Prozessgeschichte zu tun, aber auch mit der\ndurch die Medien basierten Vorverurteilung im Jahre 2018.\n\n126. Die Staatsanwaltschaft habe ein Verfahren eröffnet und umfassend untersucht. Zwölf\nAuskunftspersonen, Personen aus dem Radrennsport, Leichtathletik und Curling seien\ninterviewt worden. Das Verfahren sei nach der Schlusseinvernahme der angeschuldigten\nPerson mit einem Strafbefehl vom 5 Juli 2022 abgeschlossen worden. Die angeschuldigte\nPerson sei in jenem Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz\nin seiner Funktion als Arzt verurteilt worden. Wegen den Dopingverstössen sei er zu weniger\nals 60 Tagessätzen bedingt verurteilt worden. Der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen.\n\n127. Der Staatsanwalt habe Art. 22 Sportfördergesetz geprüft und die ganzen Ermittlungen seien\nauf dessen Tatbestandsmässigkeit ausgerichtet gewesen. Ausgesagt hätten damals ein\narbeitslos gewordener, nach Burnout und Depressionen leidender Ex-Bodybuilder. Es habe\neinen Patienten mit Kinderwunsch gegeben, es habe etliche junge Bodybuilder gegeben,\nwelche auf Empfehlung der angeschuldigten Person, sie sollen keine Anabolika auf eigene\nFaust einkaufen und einnehmen, sich darüber hinweggesetzt hätten und dann wegen den\nNebenwirkungen wieder bei der angeschuldigten Person gelandet seien. Zudem habe es\ndarunter einen alternden Mann gegeben, einen Kieferchirurgen, welcher nach Anti Aging\nMethoden Ausschau gehalten habe und so zur angeschuldigten Person gelangt sei.\n\n128. Zusammenfassend sei das Ausmass des Reputationsschadens, welches die angeschuldigte\nPerson als Arzt getroffen habe, sowie das Ausmass der Kosten, welche die angeschuldigte\nPerson zu tragen gehabt habe, effektiv vergleichbar, wie wenn man einen\ngrossverdienenden Dopingarzt, namentlich die \"Grossen\" wie Ferrari, Fuentes, Schmidt\noder Portugalov überführt hätte. Was man aber tatsächlich überführt habe, sei ein Hausarzt\nmit Affinität zum Ausdauersport gewesen.\n\n129. Was die Zulassung als betreuende Person angehe, sei bezeichnend, dass die angeschuldigte\nPerson bereits über die Gespräche im Rahmen der Kronzeugenregelung aufgezeigt habe,\nwas auch aus dem Strafverfahren hervorgehe, dass er als Arzt nie wettbewerbsverzerrende\nDienstleistungen zugunsten von Sportlern vorgenommen habe. Allein der Umstand, dass er\nin Kollegenkreisen auf gutem Niveau infolge seines Wissens Auskunft erteilen könne, hätten\nihn zwar oft ins Gespräch rund um Doping gebracht. Eine gesundheitspolizeiliche\n\n"}