{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n 18\n116. Das Handeln der angeschuldigten Person könne nicht anders als vorsätzlich und sein\nVerschulden nicht anders als maximal qualifiziert werden. Die angeschuldigte Person sei Arzt\nmit Doktortitel und dadurch bereits per se in einer privilegierten Position, was sein Wissen\num grundsätzlich verbotene Substanzen und den Umgang damit betreffe. Mindestens aber\nkönne er legitimerweise darauf behaftet werden, dass er es sein müsse. Spätestens qua\nseine Zulassung als praktizierender Arzt bestehe diesbezüglich überhaupt kein\nInterpretationsspielraum mehr. Dem sei umso mehr so, als dass die angeschuldigte Person\nwährend des gegenständlichen Zeitraums von 2009 bis 2020 nicht nur als Hausarzt, sondern\nzu grossen Teilen auch sportärztlich tätig gewesen sei, und dass er letztere Tätigkeit sogar\naktiv beworben habe. Mit der privilegierten Position des praktizierenden Arztes einher\nwürden jedoch auch Pflichten gehen, die weitergehen würden als diejenigen, die einer\nsogenannten \"null-acht-fünfzehn-Person\" obliegen. Trotz dieser unzweideutigen\nAusgangslage habe die angeschuldigte Person während des fraglichen Zeitraums in voller\nKenntnis ihrer privilegierten Position, den damit einhergehenden Pflichten und der\nRechtswidrigkeit seines Tuns zahlreiche Personen und sich selbst mit Wissen und Willen in\ngrossem Umfang mit schwersten Dopingsubstanzen bedient respektive behandelt, und zwar\n– obwohl das im vorliegenden Disziplinarverfahren anders als im Strafrecht nicht von\nunmittelbarer Relevanz sei – immer mit dem zumindest unterschwellig vorhandenen\nGedanken an eine Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport, in seinem\neigenen Fall und demjenigen des Olympioniken sogar explizit im organisierten\nWettkampfsport auf höchstem Niveau.\n\n117. Nicht dass ein solches, niedrigeres Intentionsniveau im vorliegenden Fall gegeben wäre,\naber vorsätzlich handle übrigens bereits, wer die Rechtswidrigkeit seines Tuns für möglich\nhalte aber dennoch aktiv werde, weil er den potenziellen Erfolg in Kauf nehme,\nbeziehungsweise sich mit ihm abfinde, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob ein solcher –\nauch im dopingspezifischen Disziplinarrecht unter diesem Namen bekannter –\nEventualvorsatz vorliege, müsse das Gericht bei fehlendem Geständnis aufgrund der\nUmstände entscheiden. Dazu gehöre die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der\nTatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe\nund die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit dieser Verwirklichung und je\nschwerer die Sorgfaltspflichtverletzung, desto eher dürfe auf Eventualvorsatz gefolgert\nwerden. Das Gericht dürfe vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich\nihm der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn\nhinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs, respektive als ein sich\ndamit abfinden ausgelegt werden könne (BGer 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2).\n\n118. Diese Ausführungen seien wichtig, weil spätestens dadurch klar geworden sei, dass die\nAktivitäten der angeschuldigten Person zwischen 2009 und 2020 nicht anders als vorsätzlich\ngemäss Doping-Statut 2009 und sein Verschulden nicht anders als maximal gemäss\ndemselben Reglement qualifiziert werden könnten, womit grundsätzlich eine lebenslange\nSperre auszusprechen sei. Mit dem Abschluss des Disziplinarverfahrens und nach der\nHauptverhandlung erachte die Antragstellerin trotz Vorsatz und trotz maximalen\nVerschuldens das Aussprechen einer Sperre von lediglich vierzehn Jahren gegen die\nangeschuldigte Person als angezeigt, dies unter Anrechnung der seit dem 27. Dezember\n2021 laufenden vorläufigen Sperre. Diese Dauer liege auch unter Berücksichtigung des\nAlters der angeschuldigten Person nur im mittleren Teil des Spektrums. Die Antragstellerin\nhonoriere damit in ihrem Antrag die Kooperationsbereitschaft der angeschuldigten Person\nbetreffend Kronzeugenregelung. Deutlich von der Maximalsperre abzuweichen, rechtfertige\nsich auch durch die zu lange Dauer des nun zu Ende gehenden Verfahrens.\n\n19\n119. Die Verhängung von Geldbussen sei sowohl in Artikel 10.12 Doping-Statut 2009 als auch in\nArtikel 10.10 Doping-Statut 2015 vorgesehen. Nach der Hauptverhandlung erachte die\nAntragstellerin trotz Vorsatz und trotz maximalen Verschuldens das Aussprechen einer\nBusse gegen die angeschuldigte Person in der Höhe von lediglich vierzehntausend Franken\nals angezeigt. Auch im Wissen darum, dass unter den mittlerweile gültigen Regeln Bussen\nbis zu zweihunderttausend Franken ausgesprochen werden könnten, liege der beantragte\nBussenbetrag nur im untersten Bereich des Spektrums. Die Antragstellerin honoriere damit\ndie Kooperationsbereitschaft der angeschuldigten Person betreffend Kronzeugenregelung.\nDer tiefe Betrag rechtfertige sich auch aufgrund der (zu) langen Dauer des\nDisziplinarverfahrens. Ohne dass eine diesbezügliche Korrelation suggeriert werde, sei doch\nzusätzlich noch darauf hingewiesen, dass die beantragte Busse rund sechstausend Franken\noder über dreissig Prozent unter dem am 5. Juli 2022 strafrechtlich und mittlerweile\nrechtskräftig festgestellten, durch die angeschuldigte Person erzielten Umsatz mit Doping in\nder Höhe von circa zwanzigtausend Franken liege.\n\n"}