{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n 17\n2015, subsidiär gegen Artikel 2.7 Doping-Statut 2015, wegen der versuchten Abgabe von\nErythropoetin und Testosteron an einen \"Spitzensportler im Januar 2017, der ihn nebst\nanderen Handlungen explizit zu diesem Zweck in seiner Praxis aufgesucht habe.\"\n\n5. Sanktionen und Massnahmen\n\n110. Im Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens führte die Antragstellerin dazu\nFolgendes aus: Die Sanktionen gegen sogenannte Einzelpersonen für Verstösse gegen den\njeweiligen Art. 2 würden sowohl im Doping-Statut 2009 als auch im Doping-Statut 2015 als\nauch im Doping-Staut 2021 unter dem jeweiligen Art. 10 abgehandelt. Nach Art. 10.3.2\nDoping-Statut 2009 könne für Verstösse gegen Art. 2.7 oder Art. 2.8 eine Sperre von\nmindestens vier Jahren und höchstens eine lebenslange Sperre verhängt werden.\n\n111. Bei Verstössen gegen Art. 2.7 oder 2.8 Doping-Statut 2015 werde gemäss Art. 10.3.3 Abs. 1\nje nach Schwere des Verstosses eine vierjährige bis lebenslange Sperre verhängt. Abs. 2\nderselben Bestimmung präzisiere, dass ein Verstoss gegen Art. 2.7 oder 2.8 unter\nBeteiligung von Minderjährigen als besonders schwerwiegender Verstoss gelte, sowie dass,\nwerde ein solcher Verstoss von Athletenbetreuern begangen und betreffe er keine\nspezifische Substanz, dieser zu einer lebenslangen Sperre führe.\n\n112. Bei Verstössen gegen Art. 2.7 oder 2.8 Doping-Statut 2021 werde in Anwendung von\nArt. 10.3.3 Abs. 1 je nach Schwere des Verstosses eine vierjährige bis lebenslange Sperre\nverhängt. Ein Verstoss gegen Artikel 2.7 oder 2.8 unter Beteiligung einer schutzbedürftigen\nPerson gelte nach Abs. 2 derselben Bestimmung als besonders schwerwiegender Verstoss:\nWerde ein solcher durch Betreuungspersonen begangen und betreffe er keine spezifische\nSubstanz, führe das zu einer lebenslangen Sperre. Bei Verstössen gegen Art. 2.9 Doping-\nStatut 2021 betrage die Sperre in Übereinstimmung mit Art. 10.3.4 je nach Schwere des\nVerstosses zwei Jahre bis zu einer lebenslangen Sperre.\n\n113. Die Verhängung von Geldbussen durch die DK sei sowohl in Art. 10.12 Doping-Statut 2009\nals auch in Art. 10.10 Doping-Statut 2015 als auch in Art. 10.12 Doping-Statut 2021\nvorgesehen. Alle drei Bestimmungen würden präzisieren, dass die Verhängung einer Busse\n(grundsätzlich) nicht dazu genutzt werden dürfe, die Dauer einer Sperre oder andere\nSanktionen herabzusetzen. Art. 10.12 Doping-Statut 2021 lege die maximale Höhe der durch\ndie DK aussprechbaren Busse mit CHF 200'000 fest, wobei sie die Einkommensverhältnisse\nzu berücksichtigen habe.\n\n114. Diese Ausführung im Antrag auf Eröffnung ergänzte die Antragstellerin anlässlich der\nHauptverhandlung vom 10. Dezember 2024 wie folgt: Die Sanktion der Art. 2 Doping-Statut\n2009 und 2015 würden unter Art. 10 abgehandelt. Die Bestrafung sei auf die Bestimmung\nzu stützen, welche die strengste Sanktion nach sich ziehe. Den strengsten Sanktionsrahmen\nwerde in Art. 10.3.2 Doping-Statut 2009 mit einer mindestens vierjährigen und maximal\nlebenslangen Sperre vorgesehen, ausser wenn Art. 10.5 Doping-Statut erfüllt sei, was\nvorliegend nicht der Fall sei. Die allgemeine Würdigung der Intention und des Verschuldens\nseien daher ausschlaggebend für die Strafzumessung.\n\n115. In Übereinstimmung mit Art. 10.7.4 erster Spiegelstrich Doping-Statut 2009 und\nArt. 10.7.4.1 Abs. 2 Doping-Statut 2015 sei die Bestrafung auf denjenigen Verstoss zu\ngründen, welcher die strengsten Sanktionen nach sich ziehe. Nach Art. 10.3.2 Doping-Statut\n2009 sei mindestens eine von vier Jahren und höchstens eine lebenslange Sperre zu\nverhängen, es sei denn, die unter Artikel 10.5 vorgesehenen Bedingungen seien erfüllt.\n\n"}