{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n99. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 erklärte SSI (erneut), in\nBezug auf das Doppelbestrafungsverbot auf BGer 4A_484/2022 E. 7.1 und CAS 2021/A/8311\nZiff. 276 zu verweisen.\n\n100. Schliesslich brachte SSI in Bezug auf den \"strafrechtlich erstellte[n] Sachverhalt\" vor, dass\ngemäss Art. 3.2.3 Doping-Statut 2009 der Sachverhalt, der durch den rechtskräftigen\nEntscheid eines Gerichts festgestellt worden sei, als unwiderlegbarer Beweis gegen die\nangeschuldigte Person gelte. Laut jeweils Art. 3.2.4 Doping-Statut 2015 und Doping-Statut\n2021 sei der durch ein Gericht oder eine staatliche Aufsichtsbehörde rechtskräftig\nfestgestellte Sachverhalt für das Gericht und SSI verbindlich.\n\n4. Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen\n\n101. Im Antrag auf Eröffnung führte die Antragstellerin sodann aus, der geschilderte Sachverhalt\nerfülle für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 die\nVoraussetzungen für seine Qualifizierung als durch die angeschuldigte Person begangene\nVerstösse gegen die Art. 2.2, 2.6, 2.7 und/oder 2.8 Doping-Statut 2009. Weiter erfülle der\ngeschilderte Sachverhalt für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und dem\n31.Dezember 2020 die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als durch die\nangeschuldigte Person begangene Verstösse gegen die Art. 2.2, 2.6, 2.7, 2.8 und/oder 2.9\nDoping-Statut 2015. Schliesslich erfülle der geschilderte Sachverhalt für den Zeitraum seit\ndem 1. Januar 2021 \"potentiell die Voraussetzungen für seine Qualifizierung\" als durch die\nangeschuldigte Person begangene Verstösse gegen die Art. 2.2, 2.6, 2.7, 2.8 und/oder 2.9\nDoping-Statut 2021.\n\n102. Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Antragstellerin unter Verweis auf ihre\nbisherigen Eingaben zu den Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen sodann\nAusführungen wie folgt: \"Art. 2.2 Doping-Statut 2009 und 2015: wiederholte Anwendung\nvon Testosteron in 2017/18; Wachstumshormone zwischen 2014 bis Ende 2020. […]. Zu\nArt. 2.2 Doping-Statut 2009 und 2015: es handle sich um objektive Normverstösse. Es sei\n\n16\nkein Nachweis von Verschulden erforderlich. Es sei nicht einmal das Wissen nötig und auch\nkeine Wirkung der fraglichen Substanzen gefordert.\"\n\n103. Der Sachverhalt erfülle zudem auch den Tatbestand von Art. 2.6.1 Doping-Statut 2015\nwegen Besitzes von Testosteron am 29. Januar 2018.\n\n104. Die angeschuldigte Person habe mehrfache Verstösse nach Art. 2.7 Doping-Statut 2009 und\n2015 begangen, indem sie\n• wiederholt Testosteron an mindestens zehn sogenannte \"Sportsfreunde\" abgegeben\nhabe, und zwar zwischen den 1990er Jahren und mindestens Ende 2015,\n• An eine Person begleitend zu selbst gekauftem Testosteron und Choriongonadotropin ab\nOktober 2015 während 8 Wochen abgegeben habe,\n• Wachstumshormone an eine Person ca. im Januar 2018 für eine Kur von mindestens 6\nWochen abgegeben habe,\n• Mehrfache Abgabe von Choriongonadotropin (in der Form von Chorioman), und\nWachstumshormon (in der Form von Genotropin) an sog. \"Kollegen\" zwischen 2014 und\nmindestens Ende 2020,\n• Testosteron in der Form von Testoviron und Gonadorelin in der Form von Kryptocur an\nsogenannte \"Kollegen\" zwischen 2014 und mindestens Ende 2020 abgegeben habe.\n\n105. Zudem habe A.________ gegen Art. 2.8 Doping-Statut 2015, subsidiär gegen Art. 2.7\nDoping-Statut 2015 verstossen, und zwar durch die Abgabe von Testosteron an \"einen\nSpitzensportler im Jahr 2017, der ihn explizit in seiner Praxis aufgesucht habe.\"\n\n106. Der Sachverhalt erfülle erstens die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als durch\nangeschuldigte Person begangene, mehrfache Verstösse gegen jeweils Artikel 2.2 Doping-\nStatut 2009 und Doping-Statut 2015 wegen wiederholter Anwendung von Testosteron\nmindestens 2017 und 2018 sowie von Wachstumsfaktoren in der Form von TB 1'000 und\nErythropoetin in der Form von Eprex zwischen 2014 und mindestens Ende 2020.\n\n107. Zweitens erfülle der Sachverhalt die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als jeweils\neinen durch die angeschuldigte Person begangenen Verstoss gegen Artikel 2.6.1 Doping-\nStatut 2015 und Artikel 2.6.2 Doping-Statut 2015 wegen des Besitzes von Testosteron in der\nForm von Testoviron am 29. Januar 2018.\n\n108. Der Sachverhalt erfülle drittens die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als durch die\nangeschuldigte Person \"begangene, mehrfache Verstösse gegen jeweils Artikel 2.7 Doping-\nStatut 2009 und Doping-Statut 2015 wegen wiederholter Abgabe in der Form von\nTestosteron in der Form von Testoviron sowie von Wachstumshormon an mindestens zehn\nsogenannte Sportfreunde zwischen den 1990er-Jahren und mindestens Ende 2015, von\nTamoxifen an eine Person, begleitend zu selbst gekauftem Testosteron und empfohlenem\nChoriongonadotropin, ab Oktober 2015 während acht Wochen, von Wachstumshormon an\neine Person circa im Januar 2018 für eine Kur von mindestens sechs Wochen, von\nWachstumshormon an einen Athleten im Jahr 2018 sowie von Choriongonadotropin in der\nForm von Chorioman, Wachstumshormon in der Form von Genotropin, Testosteron in der\nForm von Testoviron und Gonadorelin in der Form von Kryptocur an sogenannte Kollegen\nzwischen 2014 und mindestens Ende 2020.\"\n\n109. Schliesslich erfülle der Sachverhalt die Voraussetzungen für seine Qualifizierung als durch\nA.________ begangene, mehrfache versuchte Verstösse gegen Artikel 2.8 Doping-Statut\n\n"}