{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n89. Sollte das Gericht die dargelegte Ansicht der Antragstellerin nicht teilen, sei die\nangeschuldigte Person unter Feststellung des entsprechenden Verstosses subsidiär als\nAthlet nach Artikel 2.6.1 Doping-Statut 2015 zu qualifizieren, subsubsidiär als\nAthletenbetreuer nach Artikel 2.6.2 Doping-Statut 2015.\n\n14\n90. Im Schlussvortrag anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2024 führte die\nAntragstellerin Folgendes aus: Zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014\nhabe die angeschuldigte Person zahlreiche Wettkämpfe auf hohem Niveau bestritten und\nsei für solche Wettkämpfe eingeschrieben gewesen. Dasselbe gelte für den Zeitraum vom\n1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020. Anlässlich der Hauptverhandlung habe man\nzudem vernommen, dass offenbar auch noch andere Wettkämpfe bestritten worden seien,\nnamentlich zahlreiche Wettkämpfe. Die Unterstellung unter die Anti-Doping-Bestimmungen\nwürden auch für nicht-lizenzierte Athleten nicht erst am eigentlichen Wettkampftag greifen,\nsondern bereits spätestens mit der Anmeldung zum Wettkampf, weil ansonsten der\nGrundsatz der Chancengleichheit verletzt würde und eine solche Verletzung eine stossende\nUngleichbehandlung zwischen den einzelnen Athleten darstellen würde.\n\n2. Verjährung\n\n91. Der in casu relevante Sachverhalt und die damit einhergehenden, durch die angeschuldigte\nPerson \"vorgebrachten und eingestandenen Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen\"\nwürden sich über einen Zeitraum zwischen mindestens dem 1. Januar 2009 (Jahr des ersten,\nnachgewiesenen Wettkampfs) und dem 31. Dezember 2020 (Zeitpunkt des letzten durch die\nangeschuldigte Person eingestandenen Verstosses) erstrecken. Sämtliche vorgebrachten\nrespektive eingestandenen Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen zwischen dem\n1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 würden zudem die Vorgaben an einen\nMehrfachverstoss nach Art. 10.7.5 Doping-Statut 2009 erfüllen, und seien am 31. Dezember\n2014 (per definitionem) noch nicht verjährt gewesen.\n\n92. Hinsichtlich der Verjährung folge aus den vorstehenden Erwägungen, dass zum Zeitpunkt\ndes lnkrafttretens des Doping-Statuts 2015 (1. Januar 2015), und somit auch zum Zeitpunkt\nder ersten Benachrichtigung der angeschuldigten Person durch Antidoping Schweiz am\n13. Oktober 2021, keiner der vorgebrachten resp. eingestandenen Verstösse gegen Anti-\nDoping-Bestimmungen nach Art. 17 Doping-Statut 2009 i.V.m. Art. 23.2 und Art. 17 Doping-\nStatut 2015 verjährt gewesen sei.\n\n93. Laut Art. 17 Doping-Statut 2009 dürfe wegen eines Verstosses gegen eine Anti-Doping-\nBestimmung ein die Verjährung im Sinne einer qualifizierten Manifestation des\nForderungsdurchsetzungswillens in analoger Anwendung von Art. 135 Ziff. 2 OR\nunterbrechendes (vgl. bspw. CAS 2020/A/7596 vom 16. November 2021, Ziff. 155) Verfahren\nnur dann eingeleitet werden, wenn dies innerhalb von acht Jahren ab dem festgestellten\nZeitpunkt des vorgebrachten Verstosses erfolge. Gemäss Art. 23.2 Doping-Statut 2015 und\nArt. 25.1 Doping-Statut 2021 gelte der für die Bestimmung der Verjährungsfrist relevante\nZeitraum von zehn Jahren rückwirkend, ausser in denjenigen Fällen, in denen im Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens des Doping-Statuts (2015) die Verjährung bereits eingetreten gewesen\nsei.\n\n94. Der Sachverhalt erstrecke sich über einen Zeitraum zwischen mindestens dem 1. Januar\n2009 und dem 31. Dezember 2020. Sämtliche Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen\nzwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2014 seien an letzterem Datum noch\nnicht verjährt gewesen. Daraus folge, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Doping-\nStatuts 2015 keiner der im Rahmen der Hauptverhandlung verbindlich geltend zu\nmachenden Verstösse nach Art. 17 Doping-Statut i.V.m. Art. 23.2 und Art. 17 Doping-Statut\n2015 verjährt gewesen sei.\n\n95. In Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen könne die Verjährung im Rahmen\ndes vorliegenden Verfahrens frühestens für per 13. Oktober 2011 abgeschlossene\n\n15\nSachverhaltselemente greifen. Folglich seien sogenannte Dauersachverhalte (wie der\nBetrieb eines umfangreichen, kommerziellen Doping-Netzwerks), die sich zwischen dem\n1. Januar 2009 und mindestens dem 14. Oktober 2011 abgespielt hätten, von dieser\nEinschränkung ausgeschlossen.\n\n96. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 erklärte bzw. wiederholte\nSSI, dass lediglich per 13. Oktober 2011 abgeschlossene Sachverhalte verjährt sein könnten\nund da es \"sich aber um sogenannte Dauersachverhalte zwischen dem 1. Januar 2009 bis\nmindestens dem 14. Oktober 2011 handle\", keine Einrede der Verjährung geltend gemacht\nwerden könne. Diesbezüglich verwies SSI u.a. auf CAS 2005/C/841, Ziff. 78 und BGE 126 III\n161.\n\n3. Doppelbestrafungsverbot und strafrechtlich erstellter Sachverhalt\n\n97. Mit Eingabe vom 13. September 2024 führte SSI aus, dass hinsichtlich des\nDoppelbestrafungsverbots auf die konstante Rechtsprechung und das Schrifttum verwiesen\nwerde, wonach \"dieses Verbot grundsätzlich nicht rechtsgebietsübergreifend zu verstehen\"\nsei.\n\n98. In der Eingabe betreffend \"Ergänzungsbegehren\" vom 21. November 2024 verwies SSI im\nZusammenhang mit dem Doppelbestrafungsverbot auf BGer 4A_484/2022 vom 26. April\n2023 E. 7.1 und CAS 2021/A/8311 vom 29. Dezember 2023, Ziff. 276.\n\n"}