{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-24", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-17_2024-12-24.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-17_Entscheid-vom-24-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "976a176ce40692708fe768d9b4a92db3"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 24.12.2024 SSG 2024/DO/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:03", "Checksum": "f1d4d35c04f32f7d96cefa8ac5d5aa66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 24.12.2024 SSG 2024/DO/17\n\n2. A.________ sei schuldig zu sprechen des Verstosses gegen Artikel 2.6.1 Doping-Statut\n2015 und Artikel 2.6.2 Doping-Statut 2015, eventualiter des Verstosses gegen Artikel\n2.6.1 Doping-Statut 2015, subeventualiter des Verstosses gegen Artikel 2.6.2 Doping-\nStatut 2015, wegen des Besitzes von Testosteron in der Form von Testoviron am 29.\nJanuar 2018.\n\n3. A.________ sei schuldig zu sprechen mehrfacher Verstösse gegen jeweils Artikel 2.2\nDoping- Statut 2009 und Doping-Statut 2015 wegen wiederholter Anwendung von\n\n- Testosteron mindestens 2017 und 2018 sowie\n\n- Wachstumsfaktoren in der Form von TB 1'000 und Erythropoetin in der Form von\nEprex zwischen 2014 und mindestens Ende 2020.\n\n4. A.________ sei schuldig zu sprechen des mehrfachen versuchten Verstosses gegen\nArtikel 2.8 Doping-Statut 2015, eventualiter des mehrfachen versuchten Verstosses\ngegen Artikel 2.7 Doping-Statut 2015, wegen der versuchten Abgabe von Erythropoetin\nund Testosteron an einen Spitzensportler im Januar 2017, der ihn nebst anderen\nHandlungen explizit zu diesem Zweck in seiner Arztpraxis aufgesucht hatte.\n\nSanktionen\n\n5. A.________ sei zu einer vierzehnjährigen Sperre zu verurteilen, dies unter Anrechnung\nder seit dem 27. Dezember 2021 laufenden vorläufigen Sperre.\n\n6. A.________ sei zu einer Busse in der Höhe von vierzehntausend Franken zu verurteilen.\n\n7. Der Entscheid sei durch die Stiftung Schweizer Sportgericht auf ihrer Website zu\npublizieren, dies unter der durch die Doping-Kammer des Gerichts als angezeigt\nerachteten Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte von A.________.\n\n8. Die Stiftung Swiss Sport Integrity sei anzuweisen, in Übereinstimmung mit Artikel 14.2\nDoping-Statut 2009, respektive Artikel 14.3 Doping-Statut 2015, öffentlich Bericht über\ndie Angelegenheit zu erstatten.\n\nMassnahmen\n\n9. Der Entscheid sei den Veranstaltern sämtlicher durch A.________ zwischen dem 1.\nJanuar 2009 und dem 31. Dezember 2020 bekanntermassen bestrittenen Wettkämpfe\ndurch die Doping-Kammer des Gerichts, eventualiter durch die Stiftung Swiss Sport\nIntegrity, zur Kenntnis zu bringen, dies mit dem Hinweis darauf, dass die Annullierung\naller durch A.________ erzielten Ergebnisse inklusive der damit einhergehenden\nKonsequenzen möglich ist, namentlich die Aberkennung von Medaillen, Punkten und\n\n13\nPreisen. Subeventualiter sei die Annullierung aller durch A.________ erzielter\nErgebnisse sämtlicher zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2020\nbekanntermassen bestrittenen Wettkämpfe inklusive der damit einhergehenden\nKonsequenzen, namentlich die Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen,\ndurch die Doping-Kammer des Gerichts auszusprechen.\n\nKosten- und Entschädigungsfolge\n\n10. Unter Kostenfolge zu Lasten von A.________.\n\n11. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A.________ in der Höhe von 34'940.40\nFranken zu Gunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity.\"\n\n86. Die Vorbringen der Antragstellerin gemäss ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen\nAusführungen anlässlich der Hauptverhandlung lassen sich im Wesentlichen wie folgt\nzusammenfassen:\n\n1. Unterstellung unter die Doping-Statute als Athlet und Athletenbetreuer\n\n87. Nach Art. 8.1 Doping-Statut 2009 würden die in Art. 2 definierten Verstösse für alle in\nArt. 5.1 genannten Athleten sowie für Athletenbetreuer gelten. Laut der Definition im\nAnhang 1 des Doping-Statuts 2009 gelte als Athlet, wer an einer Sportveranstaltung\nteilnehme oder Wettkämpfer, welche der Zuständigkeit eines WADP-Unterzeichners\nunterliege. Die angeschuldigte Person sei als Athlet und auch als Athletenbetreuer nach dem\nDoping-Statut 2009 zu qualifizieren, da sowohl Art. 8.2.2 und Art. 8.1.2 einschlägig seien.\nBei den durch Artikel 5.1.1 Doping-Statut 2009 i.V.m. Artikel 8.1 desselben Statuts\nabgedeckten Personen handle es sich um solche, die einem Swiss Olympic angeschlossenen\nVerband oder einem letzteren angeschlossenen Verein bzw. Club angehören würden oder\nvon einem solchen lizenziert seien sowie um alle Teilnehmer an einem Wettkampf oder\neiner Wettkampfveranstaltung, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der\nvorgenannten Verbände oder Vereine beziehungsweise Clubs durchgeführt oder organisiert\nbeziehungsweise mitorganisiert würden. Zwischen dem 1. Januar 2009 und dem\n31. Dezember 2014 habe die angeschuldigte Person mindestens neun Wettkämpfe,\ndarunter mindestens einen in der Schweiz durchgeführt. Die Antragstellerin verwies dazu\nauf Rz. 11-19 des Antrags auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens. Das Doping-Statut 2009\nsei daher anwendbar. Die Bestimmungen des Doping-Statuts 2015 seien analog zu den\nBestimmungen des Doping-Statuts 2009. Die angeschuldigte Person habe zwischen dem\n1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2020 mindestens einen Wettkampf in der Schweiz\nabsolviert und sei für mindestens vier internationale Wettkämpfe eingeschrieben gewesen.\nZudem sei er in mindestens einem Fall als Verbandsfunktionär tätig gewesen. Die\nAntragstellerin verweist dazu auf Rz. 20 bis 25 des Antrags auf Eröffnung eines\nDisziplinarverfahrens. Das Doping-Statut 2015 sei daher anwendbar.\n\n88. Zur Frage, ob A.________ als Athlet, oder Athletenbetreuer, oder als beides zu qualifizieren\nsei, ist die Antragstellerin der Ansicht, dass er beides sei, da unbestritten sei, dass\nA.________ Athlet gewesen sei und Athleten betreut habe. A.________ habe selbst erklärt,\ndass er mit Athleten zusammengearbeitet habe.\n\n"}